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SWK 7, 1. März 2023, Seite 394

Aufwendungen für einen Lifteinbau und für Massagen als außergewöhnliche Belastungen

Entscheidung: Ra 2021/13/0157 (Amtsrevision, Aufhebung wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit).

Norm: § 34 EStG.

Sachverhalt und Verfahren: Ein Steuerpflichtiger, der aufgrund seiner MS-Erkrankung völlig pflegeabhängig und auf einen Rollstuhl angewiesen war, machte Aufwendungen (nach Abzug von Zuschüssen durch den Sozialversicherungsträger) für einen Lifteinbau im Haus seiner Mutter – wo er im Obergeschoss wohnte – und Kosten für Massagen als außergewöhnliche Belastungen geltend. Das Finanzamt erkannte die Aufwendungen nicht an.

Das BFG gab der Beschwerde Folge und führte aus, der Lifteinbau bewirke nicht eine Wertsteigerung des Hauses (Gegenwerttheorie), womit der Aufwand „verloren“ sei. Die Massagen seien im Hinblick auf die Erkrankung eine sinnvolle Maßnahme, auf eine ärztliche Verschreibung komme es nicht an.

Rechtliche Beurteilung:Zum Lifteinbau: Ausgaben für den Erwerb eines Wirtschaftsgutes sind in der Regel – wenn durch sie ein entsprechender Gegenwert erlangt wird und somit bloß eine Vermögensumschichtung und keine Vermögensminderung eintritt – von einer Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastung ausgeschlossen. Eine andere Beurteilung kann allerdings geboten sein, w...

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