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Abgabenbetrug: Gleichartigkeit von Finanzvergehen
ZWF 2023/44
§§ 33 Abs 1, 39 Abs 1 lit a und 13 FinStrG
; Ratz, ÖJZ 2023, 315
§ 39 FinStrG ist eine Qualifikationsnorm, die in Abs 1 ua an den Grundtatbestand der Abgabenhinterziehung (§ 33 Abs 1 FinStrG) anknüpft. Wer ein solches – durch das Gericht zu ahndendes – Finanzvergehen unter Verwendung falscher oder verfälschter Urkunden, Daten oder S. 227 anderer Beweismittel begeht, ist nach § 39 Abs 1 lit a FinStrG strafbar. Im Fall des Zusammentreffens mehrerer (in § 39 Abs 1 oder 2 FinStrG genannter) jeweils gleichartiger Finanzvergehen ist bei Vorliegen qualifizierender Tatmodalität eine Subsumtionseinheit sui generis zu bilden, wobei die einzelnen Straftaten ihre rechtliche Selbständigkeit behalten. Teil einer Subsumtionseinheit sui generis nach § 39 Abs 1 FinStrG können ausschließlich solche (in Abs 1 oder 2 leg cit genannte) Finanzvergehen sein, die unter Einsatz einer qualifizierenden Tatmodalität begangen worden sind.
Hinsichtlich zu veranlagender Abgaben (Umsatzsteuer) wird – bezogen auf ein Steuersubjekt – mit (soweit hier von Relevanz) Abgabe einer unrichtigen Jahressteuererklärung je Steuerart (unabhängig von der Höhe des Hinterziehungsbetrags) ein Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 FinStrG begründet. Bei Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG liegt hinsich...