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Beweisaufnahme; Ermittlungsverfahren; Kontrolle; Kriminalpolizei; Sachverständige; Staatsanwaltschaft
Art 20 Abs 1, 90a B-VG; § 23 Abs 1a, 83 Abs 3, 87 Abs 2, 91 Abs 2, 95, 98 Abs 1, 101 Abs 4, 103 Abs 2, 104 Abs 1, 106, 126 Abs 5, 153, 154 Abs 1, 161, 164 Abs 3 StPO
Ratz, „Beweisaufnahme“ im Ermittlungsverfahren, ÖJA 2023, 169
Im Ermittlungsverfahren erfolgt „Beweisaufnahme“ durch Vernehmung von Beschuldigten und Zeugen durch Kriminalpolizei, Staatsanwaltschaft und Gericht, als gerichtliche „Beweisaufnahme durch Sachverständige“ und als Augenschein. Behandelt werden äußerer Rahmen und Rechtsschutz, nicht die Art, wie befragt werden soll und Ausnahmen von der Aussageverpflichtung.