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Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs; bewusste Preisgabe des Privatlebens
ZWF 2023/39
§ 7 MedienG
(= RIS-Justiz RS0134365)
Wer Informationen aus seinem Privatleben bewusst an eine mediale oder sonst große Öffentlichkeit adressiert, verlässt seinen höchstpersönlichen Lebensbereich und kann sich nicht mehr auf den Schutz des § 7 MedienG berufen. Dass der Grund für die Preisgabe von Umständen des Privat- oder Intimlebens in der Reaktion auf eine vorangegangene Veröffentlichung liegt, ist dabei rechtlich ohne Bedeutung, weil das bloße Motiv für die eigene Handlungsweise die Freiwilligkeit der Disposition über das Selbstbestimmungsrecht betreffend das der Öffentlichkeit eröffnete Persönlichkeitsbild nicht berührt.