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ÖBA 5, Mai 2015, Seite 379

Zur Konkurrenz zwischen Einstellungsantrag des Gläubigers und Restschuldbefreiungsantrag des Schuldners

§§ 211, 213 IO

Die Entscheidung über die Restschuldbefreiung ist auch dann bis zur Rechtskraft des Beschlusses über einen Einstellungsantrag ausgesetzt, wenn Anträge nach § 213 Abs 2 oder 3 IO vorliegen.

Der Gläubiger kann seinen Einstellungsantrag auch noch nach Ende der Laufzeit der Abtretungserklärung stellen, ihn etwa mit seiner Stellungnahme zum Schuldnerantrag auf Restschuldbefreiung nach Billigkeit verbinden. Der Antrag ist allerdings nicht mehr zulässig, wenn das Insolvenzgericht das Abschöpfungsverfahren bereits rechtskräftig für beendet erklärt hat.

Aus der Begründung:

Mit Beschluss vom eröffnete das Erstgericht das Schuldenregulierungsverfahren über das Vermögen des Rechtsmittelwerbers. Nachdem sich herausgestellt hatte, dass der Schuldner Forderungen gegenüber Dritten in seinem Vermögensverzeichnis verschwiegen hatte, entzog ihm das Erstgericht die Eigenverwaltung und bestellte mit Beschluss vom einen Masseverwalter. Mit Beschluss vom wurde über Antrag des Schuldners das Abschöpfungsverfahren eingeleitet, das nach Ablauf der Abtretungsfrist eine an die Insolvenzgläubiger ausgezahlte Quote von 8,216% erbrachte.

Am stellte der Schuldne...

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