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ÖBA 5, Mai 2015, Seite 369

Keine eigeninitiative Aufklärungspflicht über den Gesellschaftssitz eines Emittenten

Philipp Klausberger

§§ 1293, 1295 ABGB; § 502 ZPO

Der Umfang der Aufklärungspflichten der Bank richtet sich nach dem jeweiligen Einzelfall. Wenn keine Feststellung dahin vorliegt, dass gerade der Sitz der Gesellschaft von besonderer Bedeutung für die Anlageentscheidung des Kunden gewesen wäre, so ist die Beurteilung, die Bank hafte nicht, wenn sie über das Domizil des Emittenten nicht aufkläre, vertretbar.

Aus der Begründung:

Das Berufungsgericht änderte über Antrag der Klägerin seinen Ausspruch dahin ab, dass es die ordentliche Revision für zulässig erklärte. Es habe dem Umstand, dass der Erstbeklagte nicht über den Sitz der M Ltd auf Jersey aufgeklärt habe, keine rechtserhebliche Bedeutung beigemessen. Zur Frage, ob allein die unterlassene Aufklärung über den ausländischen Firmensitz des Unternehmens, dessen Wertpapiere die Klägerin erworben hat, eine Haftung des Vermögensberaters begründen könne, fehle oberstgerichtliche Judikatur.

Entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichts ist die Revision mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage unzulässig.

Fragen, die den konkreten Umfang von Beratungs- und Aufklärungspflichten von Banken und Anlageberatern betreffen, sind solche des Einzelfalls (...

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