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ÖBA 5, Mai 2015, Seite 378

(Vorsichtig formulierte) Verdachtspfändung zulässig!

§§ 54, 294, 296 EO

Die Bezeichnung der zu pfändenden Forderungen mit „Bankguthaben“ ist ausreichend. Weder die Anführung einer Kontonummer noch die Angabe der Höhe der in Exekution gezogenen Forderung ist erforderlich.

Die gleichzeitige Inanspruchnahme einer Vielzahl von Bankinstituten als Drittschuldner steht der Exekutionsbewilligung nicht entgegen.

Aus der Begründung:

Die betreibende Partei beantragte, ihr die Forderungsexekution durch Pfändung der den verpflichteten Parteien gegen 12 namentlich bezeichnete Bankinstitute zustehenden Forderungen aus „Bankguthaben“ zu bewilligen.

Das Erstgericht bewilligte die Forderungsexekution antragsgemäß.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs der verpflichteten Parteien Folge und wies den Antrag auf Bewilligung der Forderungsexekution ab. Ein Antrag auf Pfändung von Bankguthaben müsse die zur Abgrenzung dieser Forderungen notwendigen Angaben enthalten, wenn nach dem Antrag auch Sparguthaben in Exekution gezogen werden sollten, die nicht nach § 294 EO, sondern nach § 296 EO zu pfänden wären. Die betreibende Partei habe pauschal das Bestehen von Bankguthaben bei 12 verschiedenen Banken ohne nähere Spezifizierung der Art der Guthaben (Konto, Sparbuch...

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