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ÖBA 5, Mai 2015, Seite 383

Marktmanipulation durch Programmierungsfehler eines automatisierten Eigenhandelssystems

§ 48a Abs 1 Z 2 lit a sublit aa BörseG, § 48c BörseG

Die Frage des Vorliegens des Tatbestandsmerkmals „falsche oder irreführende Signale“ ist eine Rechtsfrage (Hinweis auf = ÖBA 2011/671 mit Besprechungsaufsatz von Oppitz in ÖBA 2011, 651).

Die Strafbarkeit nach § 48c in Verbindung mit § 48a Abs 1 Z 2 lit a sublit aa BörseG setzt nicht den Eintritt eines bestimmten Schadens voraus (Hinweis auf ). Das Fehlen einer Wiederholungsgefahr ist jedoch – wie auch ein Wohlverhalten nach Begehung der inkriminiertenS. 384 Tat – im Allgemeinen bei der Strafbemessung nicht zu berücksichtigen.

1.1 Mit Spruchpunkt I des Straferkenntnisses der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) vom wurden über den Beschwerdeführer, der seit Mitglied der Geschäftsleitung der T AG sei, wegen drei Übertretungen des § 48c Börsegesetz (BörseG) iVm § 48a Abs 1 Z 2 lit a BörseG, jeweils Verwaltungsstrafen in der Höhe von EUR 2.500,-- verhängt. Für den Fall der Uneinbringlichkeit wurde eine Ersatzfreiheitsstrafe von jeweils einem Tag festgesetzt.

Dem Beschwerdeführer wurde zur Last gelegt, es in seiner Funktion als zur Vertretung der Gesellschaft nach außen Berufener gemäß § 9 Abs 1 ...

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