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Zur Zurechnung der Fehlberatung eines WPDLU an eine Bank
§§ 1293, 1304, 1313a ABGB; § 502 ZPO
Eine Bank, die Effektengeschäfte ausführt, haftet für die mangelhafte Beratung ihrer Kunden durch ein von diesen beigezogenes („kundennäheres“) WPDLU dann, wenn die Bank konkrete Anhaltspunkte dafür hatte oder sogar positiv wusste, dass das kundennähere Unternehmen seine Pflichten nicht erfüllte, oder wenn die Bank dieses Unternehmen ständig mit dem Vertrieb von Anlageprodukten betraut und so in die Verfolgung ihrer eigenen Interessen einbindet.
Aus der Begründung:
1.1 Der OGH hat in der E 4 Ob 129/12t die Auffassung vertreten, dass eine Bank, die Effektengeschäfte ausführt, für die mangelhafte Beratung ihrer Kunden durch ein von diesen beigezogenes („kundennäheres“) WPDLU dann haftet, wenn die Bank konkrete Anhaltspunkte dafür hatte oder sogar positiv wusste, dass das kundennähere Unternehmen seine Pflichten nicht erfüllte, oder wenn die Bank dieses Unternehmen ständig mit dem Vertrieb von Anlageprodukten betraut und so in die Verfolgung ihrer eigenen Interessen eingebunden hatte. Sei ein Berater derart in die Interessenverfolgung der Bank eingebunden, würden deren Beratungspflichten mangels legitimen Vertrauens auf eine objektive Beratung...