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Zur Passivlegitimation der Emissionsbank
§§ 1293, 1295 ABGB; §§ 4, 11 KMG
Das zweimalige Anführen einer Internetadresse auf der Titelseite des Prospekts, gemeinsam mit einem kleingedruckten Hinweis, der Name, Adresse und Homepage einer Bank enthält, ist ausreichend, um einen Vertrauenstatbestand zu schaffen, durch den das Mitwirken der Bank an der Prospektgestaltung nach außen zum Ausdruck gebracht wird.
Aus den Entscheidungsgründen:
Anteile der M Limited (in der Folge: Zertifikate) wurden erstmals im November 2002 an der Wiener Börse in Form von Austrian Depositary Certificates gehandelt. Die Beklagte übernahm die Platzierung dieser Zertifikate an der Börse sowie deren Market Making (die Verantwortung für ausreichende Liquidität und die Kursentwicklung). Der Vertrieb der Zertifikate erfolgte durch eine dazu gegründete 100%ige Tochtergesellschaft der Beklagten (die M AG, in der Folge: Tochtergesellschaft), die die Zertifikate durch Finanzberater verkaufte, durch die Beklagte selbst und auch durch andere Banken.
Der Gatte der Klägerin tätigte am , am , am , am und am für die Klägerin über deren Wertpapierdepot den Kauf von Zertifikaten, und zwar insgesamt 3.550 S...