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ZWF 3, Mai 2015, Seite 140

„Abschleicher“ und Gruppenanfragen im Verhältnis Österreich – Schweiz

Daniel Holenstein

Am haben die Schweizerische Eidgenossenschaft und die Republik Österreich das Abkommen über die Zusammenarbeit in den Bereichen Steuern und Finanzmarkt (Steuerabkommen) abgeschlossen. Dieses Abkommen soll die effektive Besteuerung von in Österreich ansässigen Personen sicherstellen, die als Vertragspartner einer schweizerischen Bank oder einer anderen schweizerischen Zahlstelle an Vermögenswerten nutzungsberechtigt sind, die bei dieser Zahlstelle verbucht sind. Die Sicherstellung der effektiven Besteuerung erfolgt entweder durch eine anonyme Einmalzahlung oder durch die freiwillige Meldung. Das Steuerabkommen ist am in Kraft getreten.

1. Gruppenanfrage des BMF iZm „Abschleichern“

Da zwischen dem Abschluss und der Veröffentlichung des Abkommens und dessen Inkrafttreten einige Monate lagen und es zudem nur auf Kunden von Schweizer Banken anwendbar war, die bei Inkrafttreten des Abkommens bei einer schweizerischen Bank oder einer anderen schweizerischen Zahlstelle über Vermögenswerte verfügten, entzogen sich nicht wenige österreichische Steuerpflichtige der durch das Steuerabkommen vorgesehenen Besteuerung, indem sie ihre Vermögenswerte aus der Schweiz schafften bzw auf eine nicht unter das Steuerabkommen fallende schweizerische juristische Person übertrugen (sogenannte „Abschleicher“). Diese Vermeidungsstrategie geht jedoch nur dann auf, wenn die österreichischen Steuerbehörden nicht in der Lage sind, die „Abschleicher“ sowie die ihnen zuzurechnenden bisher unversteuerten Vermögenswerte zu identifizieren.

Nach Auffassung des österreichischen BMF verfügen die Steuerbehörden über ein Instrument, um die „Abschleicher“ zu enttarnen. Sie sollen nämlich sogenannte Gruppenanfragen an die Schweiz stellen und dadurch an die gewünschten Informationen gelangen können. Daher hat das BMF kurz vor Weihnachten, am , ein Gruppenersuchen an die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) gesandt, um die Identität derjenigen in Österreich steuerpflichtigen Personen zu erfahren, die in der Schweiz gehaltenes Vermögen dem Anwendungsbereich des Steuerabkommens entzogen haben.

Allerdings war dieses Unterfangen nicht von Erfolg gekrönt, ist doch die ESTV nicht auf das Gruppenersuchen des österreichischen BMF eingetreten, weil nach innerstaatlichem schweizerischem Recht Gruppenanfragen nur für Sachverhalte zulässig sind, die sich ab dem ereignet haben. Zu jenem Zeitpunkt haben sich die „Abschleicher“ jedoch bereits dem Anwendungsbereich des Steuerabkommens entzogen. Können sie sich daher unbesorgt zurücklehnen?

2. Aktuell in Kraft stehendes DBA als Rechtsgrundlage für Gruppenanfragen?

Gruppenanfragen sind einerseits dadurch gekennzeichnet, dass von ihnen eine Vielzahl von im ersuchenden Staat steuerpflichtigen Personen betroffen ist, die dem ersuchenden Staat im Zeitpunkt des Ersuchens (noch) nicht namentlich bekannt sind. Andererseits erfolgt die Identifikation der von der Gruppenanfrage betroffenen Personen durch den ersuchten Staat bzw durch den im ersuchten Staat domizilierten Informationsinhaber. Dieser nimmt die Identifikation aufgrund der vom ersuchenden Staat gelieferten Schilderung eines Verhaltensmusters vor.

Der als Hilfsmittel zur Auslegung von dem OECD-MA entsprechenden DBA dienende Kommentar hat vor seiner Revision am Gruppenanfragen nicht ausdrücklich erwähnt. Der Kommentar zu Art 26 OECD-MA enthält somit erst seit der Neukommentierung vom Ausführungen zu Gruppenanfragen.

Dies wirft die Frage auf, ob die seit dem geltende Fassung auch für Amtshilfebestimmungen in Abkommen gilt, die vor der Kommentaränderung abgeschlossen oder revidiert wurden. Zu diesen Amtshilfebestimmungen gehört auch der aktuell geltende Art 26 des DBA zwischen Österreich und der Schweiz in der Fassung des Revisionsprotokolls vom .

Die erst nach dem Abschluss oder der Änderung des dem OECD-MA folgenden DBA in Kraft gesetzte Fassung des Kommentars kann nur dann für die Auslegung der betreffenden Abkommensbestimmung maßgebend sein, wenn von der dynamischen Anwendung des S. 141 Kommentars ausgegangen wird. Bei dieser ist die im Zeitpunkt der Rechtsanwendung in Kraft stehende Fassung des Kommentars als Auslegungsmittel heranzuziehen.

Es ist anzunehmen, dass die Schweizerischen Bundesbehörden von der dynamischen Anwendung des Kommentars ausgehen. In der Beratung des Steueramtshilfegesetzes haben verschiedene Nationalräte die Frage aufgeworfen, ob für die Zulässigkeit von Gruppenanfragen Abkommen zu ändern seien. Auf diese Frage hat die Finanzministerin ausgeführt, dass nur diejenigen Abkommen zu ändern seien, die von Anfragen im Einzelfall sprechen.

Es ist unklar, ob das zwischen der Schweiz und Österreich am vereinbarte Revisionsprotokoll zu den Abkommen zählt, die vor ihrer Änderung nur Einzelanfragen zulassen. Die Schweiz hat die Angaben, die der ersuchende Staat in einem Amtshilfegesuch machen muss, jeweils in einem Schlussprotokoll mit dem jeweiligen Vertragsstaat geregelt.

Das mit Österreich am abgeschlossene Schlussprotokoll sah in seiner ursprünglichen Form vor, dass der ersuchende Staat dem ersuchten Staat ua den Namen und die Adresse der in einer Überprüfung oder Untersuchung einbezogenen Person(en) liefern muss.

Aufgrund des Wortlauts des Schlussprotokolls, das von „Personen“ in der Mehrzahl spricht, ist das Abkommen nicht auf Anfragen im Einzelfall begrenzt. Allerdings verlangte das Protokoll die Nennung von Namen und Adresse dieser Personen, was Gruppenanfragen von vornherein ausschließt, sind doch dem ersuchenden Staat die Namen der von einer Gruppenanfrage betroffenen Personen nicht bekannt.

Weil das Global Forum on Transparency and Exchange of Information for Tax Purposes (Global Forum) bei der Überprüfung der Rechtsgrundlagen für den Informationsaustausch (sogenanntes Peer Review) die Anforderungen an ein Amtshilfeersuchen als zu restriktiv kritisierte, falls die Identifizierung der betroffenen Person durch die Nennung des Namens und der Adresse geschehen soll, hat die Schweiz die betroffenen Protokolle mit dem jeweiligen Vertragsstaat angepasst.

Eine derartige Anpassung hat auch das Protokoll zum DBA zwischen der Schweiz und Österreich erfahren. Seit dieser am vereinbarten Anpassung hat der ersuchende Staat ua folgende Angaben zu liefern: „die Identifikation der steuerpflichtigen Person, wobei diese Identifikation auch auf andere Weise als durch Angabe des Namens und der Adresse erfolgen kann“.

Vom ersuchenden Staat zu identifizieren ist also die steuerpflichtige Person (in der Einzahl), weshalb das zwischen der Schweiz und Österreich bestehende DBA wohl zu denjenigen Abkommen gehört, die von Anfragen im Einzelfall sprechen.

Hinzu kommt, dass der Schweizerische Bundesrat und die Regierung der Republik Österreich in einem am erfolgten Briefwechsel ihren Einvernehmen Ausdruck verliehen haben, dass für die Auslegung des Art 26 ua der Kommentar zu Art 26 OECD idF Juli 2008, einschließlich der vom OECD-Sekretariat im März 2009 erstellten technischen Note zu Art 26 OECD-MA, zu berücksichtigen ist.

Diese Bestimmung steht somit einer dynamischen Anwendung des OECD-Kommentars entgegen, indem sie die für die Auslegung der Amtshilfebestimmung maßgebende Fassung des OECD-Kommentars definiert. Die erst nach dem Juli 2008 erfolgte Revision des Kommentars vom kann also für die Auslegung von Art 26 DBA Österreich – Schweiz nicht einschlägig sein. Gruppenanfragen können somit nach dem geltenden DBA nur dann zulässig sein, wenn sie bereits im Juli 2008 bzw im März 2009 zum OECD-Standard gehörten.

Die im Briefwechsel vom genannte technische Note des OECD-Sekretariats vom März 2009 enthält ua folgendes Beispiel, für das die Amtshilfe zulässig ist: Der ersuchende Staat hat eine bestimmte Anzahl von Abgabepflichtigen identifiziert, die Kreditkarten von Banken im ersuchten Staat besitzen.

Obwohl von einer solchen Anfrage eine Vielzahl von Personen betroffen ist, handelt es sich nicht um eine Gruppenanfrage, weil der ersuchende Staat nicht nur ein Verhaltensmuster schildern kann, sondern die von der Amtshilfe betroffenen Personen durch die Kreditkartennummern bereits identifiziert hat. Bei einer Gruppenanfrage erfolgt die Identifikation nicht durch den ersuchenden, sondern durch den ersuchten Staat. Die ersuchende Behörde hat dem ersuchten Staat diejenigen Informationen zu liefern, die für die Identifikation der betroffenen Personen erforderlich sind.

Hinzu kommt, dass dieser Notenwechsel vom datiert. Zu jenem Zeitpunkt verlangte das am gleichen Tag abgeschlossene Schlussprotokoll die Identifizierung der von der Amtshilfe betroffenen Personen durch die NenS. 142 nung des Namens und der Adresse, was die Identifizierung durch die Schilderung eines Verhaltensmusters ausschließt. Zwar lässt das am geänderte Protokoll neu die Identifizierung der steuerpflichtigen Personen auch auf andere Weise als durch Angabe des Namens und der Adresse zu, was grundsätzlich auch die Schilderung eines Verhaltensmusters einschließt. Allerdings begrenzt das Protokoll die Ersuchen auf Anfragen im Einzelfall, was gegen die Zulässigkeit von Gruppenanfragen spricht.

Erstes Zwischenergebnis

Auch wenn nicht gänzlich auszuschließen ist, dass das zwischen der Schweiz und Österreich bestehende DBA idgF Gruppenersuchen zulässt, überwiegen die Argumente, die aktuell gegen die Zulässigkeit von Gruppenersuchen sprechen.

3. Nach Anpassung der Rechtsgrundlagen sind Gruppenanfragen zulässig

Am hat die Schweiz das Multilaterale Übereinkommen des Europarates und der OECD über die Amtshilfe in Steuersachen (AmtshilfeÜbk) unterzeichnet. Zum Standard dieses Übk gehören ua Gruppenanfragen. Österreich hat dieses Übk bereits am ratifiziert und per in Kraft gesetzt.

Die Schweiz ist derzeit daran, das AmtshilfeÜbk zu ratifizieren.

Außerdem hat der Schweizerische Bundesrat die Verabschiedung eines Bundesgesetzes vorgeschlagen, das die einseitige Anwendung des OECD-Standards zum Informationsaustausch vorsehen soll. Sollte das Parlament dieses Gesetz erlassen, bevor das AmtshilfeÜbk ratifiziert ist, würde die Schweiz im Verhältnis zu Vertragsstaaten, mit denen eine Auskunftsklausel besteht, die nicht vollumfänglich standardkonform ist, einseitig den aktuellen Stand von Art 26 OECD-MA anwenden. Diese einseitige Anwendung des OECD-Standards hätte auch die Zulässigkeit von Gruppenanfragen zur Folge, wenn das aktuell in Kraft stehende DBA diese nicht erlauben würde.

Zweites Zwischenergebnis

Wenn Art 26 des zwischen der Schweiz und Österreich bestehenden DBA idF vom Gruppenersuchen ausschließen sollte, werden aufgrund angepasster Rechtsgrundlagen mittelfristig Gruppenanfragen zulässig sein. Ob das österreichische BMF, gestützt auf die angepassten Rechtsgrundlagen, die sogenannten „Abschleicher“ identifizieren kann, hängt allerdings ua von der zeitlichen Anwendbarkeit von Gruppenersuchen ab.

4. Zeitlicher Anwendungsbereich von Gruppenanfragen

Nach der Rsp des Schweizerischen Bundesgerichts sind Bestimmungen über die internationale Amts- und Rechtshilfe Verfahrensvorschriften. Enthält die einschlägige Rechtsgrundlage keine ausdrücklichen Übergangsbestimmungen, sind Amtshilfebestimmungen auf Ersuchen anwendbar, die nach ihrem Inkrafttreten gestellt werden. Sie können sich dabei auch auf Sachverhalte beziehen, die sich vor ihrem Inkrafttreten verwirklicht haben. Die im Revisionsprotokoll vom ins DBA Österreich – Schweiz aufgenommene große Auskunftsklausel ist gemäß der ausdrücklichen Übergangsbestimmung auf Steuerjahre, die am 1. Januar des auf das Inkrafttreten folgenden Jahres und später beginnen, anwendbar. Das Revisionsprotokoll ist am in Kraft getreten, weshalb die Amtshilfeklausel auf Steuerjahre ab 2012 anwendbar ist.

Der Bundesrat hat gleichzeitig mit dem Bundesgesetz über die internationale Amtshilfe in Steuersachen vom (StAhiG) die mittlerweile durch die Verordnung über die internationale Amtshilfe in Steuersachen vom (StAhiV) abgelöste Verordnung über die Amtshilfe bei Gruppenersuchen nach internationalem Steuerabkommen vom (StAhiV) in Kraft gesetzt. Gemäß dieser Verordnung sind Gruppenanfragen zulässig für Informationen über Sachverhalte, welche die Zeit ab Inkrafttreten des StAhiG betreffen, wobei abweichende Bestimmungen des im Einzelfall abweichenden anwendbaren Abkommens vorbehalten bleiben. Die StAhiV hat diese Grundsätze übernommen.

Da das StAhiG am in Kraft getreten ist, sind Gruppenanfragen nur für Informationen möglich, die Sachverhalte ab dem betreffen. Das „Abschleichen“ vor dem Inkrafttreten des Steuerabkommens am liegt vor diesem Stichtag und fällt somit grundsätzlich nicht in den zeitlichen Anwendungsbereich der Gruppenanfragen. Daran würde sich auch durch das Bundesgesetz über die einseitige Anwendung des OECD-Standards nichts ändern, ist doch die Zulässigkeit von Gruppenanfragen auch nach diesem Gesetz auf Sachverhalte begrenzt, die sich nach dem , somit nach dem Inkrafttreten des Steuerabkommens, zugetragen haben.

Auch das Inkrafttreten des AmtshilfeÜbk würde nicht zur Zulässigkeit von Gruppenanfragen führen, mit denen die „Abschleicher“ ermittelt werden können, die ihr Vermögen vor dem dem Zugriffsbereich des Abkommens entzogen haben. Nach dem AmtshilfeÜbk S. 143 ist Amtshilfe zulässig für Besteuerungszeiträume, die am oder nach dem 1. Januar beginnen, der auf das Jahr folgt, in dem das Amtshilfeübereinkommen für eine Vertragspartei in Kraft getreten ist.

Das AmtshilfeÜbk muss für beide Vertragsstaaten anwendbar sein. Es gilt dabei der spätere Zeitpunkt, in dem das Übk für die Schweiz und den anderen Vertragsstaat anwendbar ist.

Nach derzeitiger Planung soll das AmtshilfeÜbk am oder einem anderen Tag im Jahr 2017 in Kraft treten, sodass die Amtshilfe, gestützt auf dieses Übk, für Steuerjahre ab 2018 anwendbar sein wird.

Bei vorsätzlichem Verhalten, das nach dem Recht des ersuchenden Staates der strafrechtlichen Verfolgung unterliegt, enthält das AmtshilfeÜbk eine Ausnahme vom zeitlichen Anwendungsbereich. Bei einem derartigen Verhalten gilt das AmtshilfeÜbk auch für frühere Besteuerungszeiträume, wobei die Vertragsstaaten die Zeitspanne der Rückanknüpfung auf drei Jahre vor dem Jahr des Inkrafttretens beschränken können. Österreich hat von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht. Auch die Schweiz wird die Zulässigkeit von Amtshilfeersuchen, die Besteuerungszeiträume vor Inkrafttreten des AmtshilfeÜbk betreffen, auf drei Jahre begrenzen. Daher werden Amtshilfeersuchen, gestützt auf das AmtshilfeÜbk, lediglich für Steuerperioden ab 2014 möglich sein.

5. Ergebnis: Gruppenanfragen an die Schweiz sind kein wirksames Mittel zur Bekämpfung von „Abschleichern“

Aufgrund der im innerstaatlichen Recht vorgesehenen zeitlichen Begrenzung von Gruppenersuchen auf Sachverhalte nach dem sind Gruppenanfragen an die Schweiz kein wirksames Mittel zur Bekämpfung von „Abschleichern“. Hinzu kommt, dass selbst im Fall der grundsätzlichen Zulässigkeit von Gruppenersuchen, gestützt auf den geltenden Art 26 DBA Österreich – Schweiz, fraglich ist, ob die Schweiz verpflichtet wäre, eine österreichische Gruppenanfrage zu beantworten, denn der ersuchte Vertragsstaat ist nicht verpflichtet, Informationen zu erteilen, die nach den Gesetzen oder im üblichen Verwaltungsverfahren eines der beiden Vertragsstaaten nicht beschafft werden können (Art 26 Abs 3 lit b DBA Österreich – Schweiz). Das in dieser Bestimmung verankerte Gegenseitigkeitsprinzip verhindert, dass der ersuchende Staat Vorteile ziehen kann aus dem Informationssystem eines anderen Vertragsstaates, das weiter geht als das eigene. Daher ist der ersuchte Staat nicht verpflichtet, Informationen zu beschaffen und zu liefern, wenn der ersuchende Staat nicht in der Lage wäre, die von ihm gewünschten Informationen zu beschaffen, wenn sie sich in seinem Hoheitsgebiet befinden würden. Soweit in Österreich Steuerpflichtige sich dem Anwendungsbereich des Steuerabkommens entzogen haben, indem sie ihre Vermögenswerte vor dem Inkrafttreten des Steuerabkommens aus der Schweiz nach Österreich transferiert haben (sogenannte „kalte Repatriierung“), befinden sich auch Informationen in Österreich. Die Informationen, die erforderlich sind, um die „Abschleicher“ zu enttarnen, die ihr Vermögen „kalt“ repatriiert haben, befinden sich im Hoheitsgebiet Österreichs, nämlich bei den Banken, die vor dem Inkrafttreten des Steuerabkommens am Vermögenswerte aus der Schweiz entgegengenommen haben.

Gemäß Art 6 Abs 2 lit f StAhiG muss der ersuchende Staat der Schweiz als ersuchtem Staat bestätigen, dass er sich die Informationen nach seiner Rechtsordnung beschaffen könnte, wenn sie sich in seinem Hoheitsgebiet befinden würden. Kann sich Österreich die Daten über die „Abschleicher“, die ihr Vermögen kalt repatriiert haben, in seinem Hoheitsgebiet selber beschaffen, ist es nicht auf die Steueramtshilfe durch die Schweiz angewiesen. Kann sich Österreich jedoch die Daten in seinem Hoheitsgebiet nicht beschaffen, kann das österreichische BMF als ersuchende Behörde die geforderten Erklärungen nicht abgeben, wonach die Informationen nach österreichischem Recht oder Verwaltungspraxis erhältlich wären. Daher ist die Schweiz aufgrund des Gegenseitigkeitsprinzips nicht verpflichtet, eine österreichische Gruppenanfrage zu beantworten, die der Identifizierung von „Abschleichern“ dient.

6. Aber: Der automatische Informationsaustausch steht bevor

Die Schweiz hat sich an der Plenarversammlung des Globalen Forums über Transparenz und den Austausch von Informationen für Steuerzwecke vom in Berlin zur Umsetzung des globalen Standards für den internationalen automatischen Informationsaustausch (AIA) in Steuersachen bekannt. Sie wird voraussichtlich 2018 erstmals Daten auf automatischer Basis an andere Vertragsstaaten melden, die sich ebenfalls zum AIA verpflichtet haben.

Der Informationsaustausch basiert auf dem gemeinsamen Meldestandard und beinhaltet die routinemäßige und in regelmäßigen Abständen stattfindende Meldung von Finanzinformationen über Konten, die eine in einem bestimmten Staat steuerpflichtige natürliche oder juristische S. 144 Person bei einem Finanzinstitut im meldenden Staat unterhält. Zu melden sind nach dem gemeinsamen Meldestandard Informationen über Kontostände und sämtliche Kapitaleinkünfte (Zinsen, Dividenden, Veräußerungserlöse und übrige Erträge) sowie über die Identität der an diesen Vermögenswerten nutzungsberechtigten Personen.

Damit die Meldepflicht betreffend natürliche Personen nicht durch die Zwischenschaltung von juristischen Personen oder anderen Rechtsgebilden umgangen werden kann, sind die Finanzinstitute auch verpflichtet, die Konten von Rechtsträgern zu melden, sofern diese als sogenannte passive non-financial entity (NFE) gelten. Der gemeinsame Meldestand definiert jedes Rechtsgebilde als passive NFE, das nicht als aktive NFE zu qualifizieren ist. Als aktive NFE definiert sind ua Gebilde,

  • deren passiven Einkünfte weniger als 50 % ihrer Gesamteinkünfte betragen,

  • die eine Holdings-, Konzernfinanzierungs- oder Dienstleistungstätigkeit innerhalb eines Konzerns mit unternehmerisch aktiven Gruppengesellschaften ausüben oder

  • deren Anteile an einer Börse notiert sind.

Ein Trust oder eine Stiftung mit ähnlichen Eigenschaften wie ein Trust gilt typischerweise als passive NFE. Dasselbe dürfte für Kapitalgesellschaften gelten, deren einziger Zweck in der Verwaltung des eigenen Vermögens besteht.

Das Steuerabkommen findet keine Anwendung auf Sitzgesellschaften, die selbst als an den Vermögenswerten nutzungsberechtigte Personen gelten. Dies ist der Fall für Sitzgesellschaften, die am Ort ihrer Errichtung oder tatsächlichen Leitung effektiv besteuert werden und für Kapitaleinkünfte aus österreichischer Sicht als nicht transparent anzusehen sind. Dabei gelten schweizerische Sitzgesellschaften in Form einer Kapitalgesellschaft ohne weiteren Nachweis als effektiv besteuert.

Sollten sich „Abschleicher“ der im Steuerabkommen vorgesehenen Regularisierung durch Einbringung ihrer unversteuerten Vermögenswerte bei einer Schweizer Bank in eine schweizerische Sitzgesellschaft entzogen haben, droht ihnen durch die AIA die Enttarnung.

Sobald im Verhältnis zu Österreich der AIA aktiviert ist, wird nämlich das Steuerabkommen aufgehoben werden. Ist die schweizerische Sitzgesellschaft nach dem gemeinsamen Meldestandard als passive NFE zu qualifizieren, muss das Finanzinstitut, das die Vermögenswerte verwaltet, die Identität der an den Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigten Personen, die Kontobestände sowie die Kapitaleinkünfte automatisch melden, es sei denn, der Gesamtsaldo der Konten des Rechtsträgers weise einen Wert von weniger als 250.000 US-Dollar auf. Im Zeitpunkt der Einführung des AIA bestehende Konten eines Rechtsträgers, deren Saldo diesen Schwellenwert nicht übersteigen, sind von der Meldepflicht ausgenommen, sofern der entsprechende Vertragsstaat dies gestattet.

Auf den Punkt gebracht

Gruppenanfragen an die Schweiz sind nicht geeignet, um „Abschleicher“ zu identifizieren, da diese nach schweizerischem Recht nur auf Sachverhalte anwendbar sind, die ab dem stattgefunden haben. Die „Abschleicher“ haben ihre unversteuerten Vermögenswerte vor diesem Datum dem Zugriffsbereich des Steuerabkommens entzogen, nämlich vor dem . Dabei kann offenbleiben, ob Österreich überhaupt Gruppenanfragen an die Schweiz stellen kann, solange es nach seinem innerstaatlichen Recht nicht in der Lage ist, sich zur Durchsetzung seines Steuerrechts die in seinem Hoheitsgebiet vorhandenen Beweismittel durch Sammelersuchen zu beschaffen. Aus diesen Gründen ist das Entdeckungsrisiko für diejenigen „Abschleicher“ gering, die ihre Vermögenswerte „kalt“ nach Österreich repatriiert haben.

Hingegen müssen diejenigen „Abschleicher“ mit ihrer Enttarnung rechnen, die ihr unversteuertes Vermögen vor Inkrafttreten des Steuerabkommens in eine schweizerische Sitzgesellschaft eingebracht haben. Sofern diese Sitzgesellschaft nach Aktivierung des AIA im Verhältnis zu Österreich als passive NFE zu qualifizieren ist und der Gesamtsaldo der Konten dieser Sitzgesellschaft 250.000 US-Dollar übersteigt, muss das Finanzinstitut die an den Konten wirtschaftlich berechtigte Person, die Kontostände und Kapitaleinkünfte melden.

Daniel Holenstein
6. Aber: Der automatische Informationsaustausch steht bevor

Daniel Holenstein, lic. iur. ist Rechtsanwalt in Zürich und diplomierter Steuerexperte.

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