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ZWF 3, Mai 2015, Seite 131

Verletzung des Ne-bis-in-idem-Grundsatzes durch parallele abgabenrechtliche und strafrechtliche Ahndung

ZWF 2015/34

Art 4 7. ZPEMRK

EGMR , Beschw-Nr 17039/13, Rinas gg Finnland

Über den Beschwerdeführer wurde auf gleicher Sachverhaltsgrundlage im Abgabenverfahren ein Strafzuschlag und im Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung eine Geld- und Freiheitsstrafe verhängt. Der EGMR sieht den Grundsatz ne bis in idem aus folgenden Gründen als verletzt an:

  • Nicht nur die Verurteilung zu einer Geld- und Freiheitsstrafe, sondern auch die Festsetzung eines Zuschlags im Abgabenverfahren kann eine Strafe iSd Ne-bis-in-idem-Grundsatzes darstellen, sofern der abgabenrechtliche Zuschlag gemessen an den vom EGMR etablierten „Engel-Kriterien“ (Einordnung nach dem jeweiligen innerstaatlichen Recht, Art der Zuwiderhandlung sowie Art und Schweregrad der drohenden Sanktion) als Strafe zu qualifizieren ist.

  • Im konkreten Fall ergibt sich der Strafcharakter des abgabenrechtlichen Zuschlags daraus, dass mit der Verhängung des Zuschlags der Abgabepflichtige von einer erneuten Pflichtverletzung abgehalten werden soll. Der Zuschlag ist nicht bloß als restitutive Sanktionen, wie etwa eine Schadenersatzleistung, zu qualifizieren. Dass das finnische nationale Recht den Zuschlag nicht als Strafe einordnet, steht der Qualifikation a...

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