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ZWF 3, Mai 2015, Seite 124

Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung, Funkzellenabfrage

ZWF 2015/28

§§ 134 Z 2, 135 Abs 2 StPO

(12 Os 94/14m)

Die Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung gem § 135 Abs 2 StPO, die an der Standortkennung anknüpft (,,Funkzellenabfrage“), ist unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgebots auch weiterhin zulässig.

Rubrik betreut von: Mario Schmieder / Norbert Wess
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