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Niederlassungsfreiheit: Nachversteuerung zuvor abgezogener Verluste bei Veräußerung der Betriebsstätte an eine verbundene Gesellschaft
Art 49 AEUV iVm Art 54 AEUV und Art 31 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum vom iVm dessen Art 34 stehen einer Regelung eines Mitgliedstaates entgegen, wonach dann, wenn eine gebietsansässige Gesellschaft eine in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem anderen Staat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum belegene Betriebsstätte an eine verbundene gebietsfremde Gesellschaft veräußert, die zuvor für die veräußerte Betriebsstätte abgezogenen Verluste bei der veräußernden Gesellschaft nachbesteuert werden, sofern der erstgenannte Mitgliedstaat sowohl die von der Betriebsstätte vor ihrer VeräußeS. 734 rung realisierten Gewinne als auch die Gewinne besteuert, die aus dem bei der Veräußerung erzielten Wertzuwachs resultieren.
( Nordea Bank Danmark, C-48/13)