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SWK 14-15, 20. Mai 2016, Seite 718

Verspäteter Antrag auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung

Entscheidung: RV/7102829/2012.

Normen: §§ 274 Abs 1 Z 1 lit a, 284 Abs 1 Z 1 BAO.

(W. R.) – Zunächst hat der Beschwerdeführer innerhalb verlängerter Rechtsmittelfrist mit Schriftsatz vom gegen die im wiederaufgenommenen Verfahren erlassenen, mit datierten Einkommensteuerbescheide 2003 bis 2008 Berufung erhoben. In weiterer Folge wurde mit Ergänzungsschriftsatz vom die Anberaumung bzw Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem UFS beantragt.

Die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung setzt sowohl nach § 284 Abs 1 Z 1 BAO als auch nach der am in Kraft getretenen Norm des § 274 Abs 1 Z 1 lit a BAO einen entsprechenden Antrag in der Berufung (nunmehr Beschwerde) voraus. Betreffend die Stellung eines Antrags in einem die Berufung (Beschwerde) ergänzenden Schriftsatz vertritt der VwGH in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass ein derartiger Antrag keinen Anspruch auf mündliche Verhandlung vermittelt (zB ; , 2006/13/0069; , 2008/13/0098, 0188). Dies gilt selbst dann, wenn dieses Schreiben innerhalb der Beschwerdefrist eingebracht wird (zB VwGH 16. 1994, 90/13/0071). In Anbetracht der – im Übrigen als unstrittig zu wertenden – Sach- und Rechtslage bestand für das BFG kein ...

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