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Latente Steuern im Jahresabschluss
Die Änderungen durch das Rechnungslegungs-Änderungsgesetz 2014
Durch das Rechnungslegungsänderungsgesetz (RÄG) 2014 kommt es im Jahresabschluss, insbesondere im Bereich der latenten Steuern, zu zahlreichen Veränderungen. Der folgende Beitrag zeigt die Auswirkungen sowohl auf die Rechnungslegungsbestimmungen des Einzel- als auch auf jene des Konzernabschlusses auf und wirft einen vergleichenden Blick auf die Rechtslage in Deutschland sowie nach IFRS.
1. Latente Steuern im Jahresabschluss
Der Begriff „latent“ wird aus dem lateinischen Wort „latens“ (verborgen) abgeleitet. Ganz allgemein resultieren Steuerlatenzen aus dem Unterschied zwischen steuerrechtlichen und unternehmensrechtlichen Wertansätzen. Die Notwendigkeit zur Bilanzierung latenter Steuern in einem von Kapitalgesellschaften nach unternehmensrechtlichen Vorgaben aufgestellten Einzel- oder Konzernabschluss ergibt sich aufgrund der unterschiedlichen Ansatz- und Bewertungsvorschriften, die das Unternehmensrecht einerseits und das Steuerrecht andererseits vorsehen.
1.1. Entwicklung in Österreich
Latente Steuern wurden erstmals im Jahr 1996 mit dem EU-Gesellschaftsrechtsänderungsgesetz in die Rechnungslegungsvorschriften für den Einzelabschluss österreichischer Kapitalgesellschaften aufgenommen, wobei für die insgesamt errechnete Rückstellung für latente Steuern ein Ansatzzwang und für die insgesamt errechnete Steuerentlastung ein Ansatzwahlrecht bestand. Die gesetzliche Regelung iZm der Verpflichtung des Ausweises latenter Steuern erfolgte in § 198 Abs 9 und 10 HGB (idF des UGB). Österreich hat bei den Rechnungslegungsvorschriften in Bezug auf latente Steuern bis zum Rechnungslegungsänderungsgesetz 2014 am sogenannten „timing concept“ (ergebnisorientierter Ansatz) festgehalten und somit die Vergleichbarkeit mit Jahresabschlüssen, die nach IFRS oder auch nach deutschen Vorschriften (nach Einführung des Bilanzmodernisierungsgesetzes [BilMoG]) erstellt wurden, in diesem Bereich eingeschränkt.
1.2. Entwicklung in Deutschland
Das BilMoG hat das bisherige ergebnisorientierte Konzept der Steuerabgrenzung („timing concept“) durch das bilanzorientierte Konzept („temporary concept“) ersetzt. Durch die Gegenüberstellung von Wertansätzen in der Handels- und Steuerbilanz führen nunmehr auch Differenzen, die erfolgsneutral entstanden sind, zu latenten Steuern. Außerdem sind latente Steuern auch dann zu bilden, wenn sich die zugrunde liegenden Differenzen nicht automatisch in Zukunft abbauen, sondern dieser Abbau von unternehS. 720 merischen Dispositionen (zB Veräußerung) abhängig ist (sogenannte quasi-permanente Differenzen).
Nach § 274a dHGB gelten die Vorschriften des § 274 dHGB für mittelgroße und große Kapitalgesellschaften und Personengesellschaften iSd § 264a dHGB. Kleine Gesellschaften und andere Personengesellschaften können die Vorschriften des § 274 dHGB freiwillig anwenden. Gemäß § 274 Abs 1 dHGB besteht für aktive latente Steuern ein Aktivierungswahlrecht. Werden aktive latente Steuern ausgewiesen, besteht in Höhe dieses Betrags eine grundsätzliche Ausschüttungssperre. Wird der Bruttoausweis gewählt so unterliegt nur der aktive Überhang der Ausschüttungssperre. Steuerliche Verlustvorträge sind bei der Ermittlung nach § 274 Abs 1 dHGB nur zu berücksichtigen, wenn daraus sich ergebende Vorteile innerhalb der nächsten fünf Jahre voraussichtlich auch realisiert werden können. Durch die zeitliche Begrenzung wird die Nachprüfbarkeit erleichtert und das Vorsichtsprinzip beachtet, weil die Prognosesicherheit mit zunehmendem Planungshorizont abnimmt.
1.3. IFRS
In den IFRS findet sich nur ein Standard, der sich mit der Darstellung latenter Steuern im Jahresabschluss befasst: IAS 12 regelt die Bilanzierung der tatsächlichen und der latenten Ertragsteuern in der IFRS-Bilanz. Die Vorschriften des IAS 12 befassen sich mit der Behandlung der Steuern vom Einkommen und Ertrag und enthalten Regelungen zur Berechnung und zum Ausweis latenter Steuern im Jahresabschluss.
Der Steuerabgrenzung nach IFRS ist das vermögensorientierte temporary concept zugrunde zu legen, das die Abgrenzung latenter Steuern sowohl auf Wertunterschiede zwischen den nach den IFRS bilanzierten Vermögenswerten und der Steuerbilanz als auch auf steuerliche Verlustvorträge vorsieht.
Ein latenter Steueranspruch für noch nicht genutzte steuerliche Verlustvorträge oder noch nicht genutzte Steuergutschriften ist in dem Umfang zu bilanzieren, in dem es wahrscheinlich erscheint, dass zukünftig zu versteuerndes Einkommen zur Verfügung stehen wird, gegen das noch nicht genutzte Verluste oder Steuergutschriften verwendet werden können (IAS 12.34). An die Aktivierung latenter Steuern iZm Verlustvorträgen sind strenge Anforderungen zu stellen, da bereits die Tatsache eines bestehenden Verlustvortrags ein Indiz für eine schlechte Ertragslage ist und insofern Zweifel bestehen, ob das Unternehmen künftig steuerpflichtige Gewinne erwirtschaften kann.
IAS 12 fordert eine Fülle zusätzlicher Angaben im Anhang (notes), wodurch für die Abschlussadressaten der Informationsgehalt erhöht werden soll. Im Wesentlichen sind dabei Angaben hinsichtlich der Hauptbestandteile des Steueraufwands bzw Steuerertrags (tatsächlicher und latenter Steueraufwand bzw Steuerertrag; periodenfremde Ertragsteueraufwendungen; Betrag der latenten Steuern, der auf Steuersatzänderungen oder auf der Einführung neuer Steuern beruht), die Summe des Betrags tatsächlicher und latenter Steuern, resultierend aus Posten, die direkt im Eigenkapital belastet oder S. 721 gutgeschrieben werden, und Erläuterungen zu Änderungen des angewandten Steuersatzes im Vergleich zur Vorperiode anzugeben (IAS 12.79 bis 12.81).
2. Änderungen durch das RÄG 2014
2.1. Allgemeines
Ausgangspunkt des RÄG 2014 war die verpflichtende Umsetzung der RL 2013/34/EU des europäischen Parlamentes und des Rates vom über den Jahresabschluss. Kernstück dieser Richtlinie ist nach den ErlRV ua die Neuregelung der Ermittlung und des Ausweises latenter Steuern. Das Gesetz soll insgesamt ein weiterer Schritt in Richtung „Einheitsbilanz“ sein, die auch für die steuerliche Gewinnermittlung maßgeblich sein soll. Unterschiede in der Bewertung zwischen Unternehmensbilanz und Steuerbilanz sollen angeglichen werden, sodass die entsprechenden steuerrechtlichen Sondervorschriften in einem weiteren Schritt reduziert werden können. Hinsichtlich der Bildung von latenten Steuern wird in den ErlRV explizit auf die Regelungen im dHGB verwiesen. Demnach soll die Bildung von latenten Steuern nach dem Vorbild des § 174 dHGB angepasst werden. Dies bedingt auch eine Umstellung des bisher GuV-orientierten timing concept auf das bilanzorientierte temporary concept.
2.2. Einzelabschluss
Die Neuregelung betrifft vor allem folgende Bereiche:
Umstellung der Berechnungsmethode vom GuV-orientierten timing concept auf das bilanzorientierte temporary concept;
Berücksichtigung auch quasi-permanenter Differenzen;
Ausweispflicht aktiver latenter Steuern für mittelgroße und große Gesellschaften;
Wahlrecht hinsichtlich des Ansatzes aktiver latenter Steuern iZm Verlustvorträgen;
zwingender Ausweis aktiver latenter Steuern unter der Position „Aktive latente Steuern“;
Darstellung der latenten Steuern im Anhang.
2.2.1. Berechnungsmethode
Die Neufassung des § 198 Abs 9 und 10 UGB sieht die Umstellung auf das bilanzorientierte temporary concept vor. Dieses geht von Differenzen der unternehmensrechtlichen und steuerrechtlichen Wertansätze der Vermögensgegenstände, Rückstellungen, Verbindlichkeiten und Rechnungsabgrenzungsposten aus, die sich in späteren Geschäftsjahren voraussichtlich abbauen. Die Ausgangslage bilden folglich ausschließlich Differenzen zwischen steuerrechtlichen und unternehmensrechtlichen Bilanzansätzen.
2.2.2. Berücksichtigung aktiver Steuerlatenzen
Mittelgroße und große Kapitalgesellschaften sind darüber hinaus verpflichtet, auch aktive Steuerlatenzen zu berücksichtigen, wobei diese (wie bisher) mit den passiven Steuerlatenzen zu verrechnen sind, um die Bilanz nicht unnötig zu verlängern. Auch Art 17 Abs 1 lit f Bilanz-RL spricht für eine Saldierung dieser Beträge. Eine Saldierung soll aber in Anlehnung an IAS 12.17 nur dann möglich sein, wenn die latenten Steuern in VerbinS. 722 dung mit Ertragsteuern stehen, die von der gleichen Steuerbehörde erhoben werden. Die unterschiedliche Fristigkeit soll hingegen einer Saldierung nicht entgegenstehen. Für einen verbleibenden aktiven Saldo besteht eine Ausschüttungssperre, um dem Vorsichtsprinzip Genüge zu tun (§ 235 Abs 2 UGB).
§ 198 Abs 10 UGB sieht Ausnahmen vor, wann von einer Bildung latenter Steuern abzusehen ist. Diese sind zwingend dann nicht zu berücksichtigen, soweit sie auf folgende Vorgänge zurückzuführen sind:
aus dem erstmaligen Ansatz eines Firmenwerts oder
aus dem erstmaligen Ansatz eines Vermögenswerts oder einer Schuld bei einem Geschäftsvorfall (keine Umgründung gemäß § 202 UGB, keine Beeinflussung des bilanziellen oder des zu versteuernden Ergebnisses)
in Verbindung mit Anteilen an Tochterunternehmen, assoziierten Unternehmen oder Gemeinschaftsunternehmen, wenn das Mutterunternehmen in der Lage ist, den zeitlichen Verlauf der Auflösung der temporären Differenzen zu steuern und es wahrscheinlich ist, dass sich die temporäre Differenz in absehbarer Zeit nicht auflösen wird.
2.2.3. Aktive latente Steuern im Zusammenhang mit Verlustvorträgen
Bei der Berücksichtigung steuerlicher Verlustvorträge besteht ein Ansatzwahlrecht. Die Kriterien für die Bilanzierung latenter Steueransprüche aus steuerlichen Verlustvorträgen entsprechen weitgehend jenen für die Bilanzierung von latenten Steueransprüchen aus temporären Differenzen. Allerdings spricht das Vorhandensein noch nicht genutzter steuerlicher Verluste deutlich dafür, dass ein künftiges zu versteuerndes Ergebnis möglicherweise nicht mehr zur Verfügung steht. Weist ein Unternehmen in der näheren Vergangenheit eine Reihe von Verlusten auf, kann es daher latente Steueransprüche aus ungenutzten steuerlichen Verlusten nur in dem Maß bilanzieren, wie es über ausreichende passive Steuerlatenzen verfügt oder soweit überzeugende substanzielle Hinweise dafür vorliegen, dass ein ausreichendes zu versteuerndes Ergebnis zur Verfügung stehen wird, gegen das die Verlustvorträge verrechnet werden können (vgl IAS 12.35). Bei der Beurteilung der Wahrscheinlichkeit, ob ein zu versteuerndes Ergebnis zur Verfügung stehen wird, können die in IAS 12.36 angeführten Kriterien herangezogen werden:
Ob das Unternehmen ausreichend zu versteuernde temporäre Differenzen in Bezug auf die gleiche Steuerbehörde und das gleiche Steuersubjekt hat, woraus zu versteuernde Beträge erwachsen, gegen die noch nicht genutzte steuerliche Verluste oder noch nicht genutzte Steuergutschriften vor ihrem Verfall verwendet werden können.
Ob es wahrscheinlich ist, dass das Unternehmen zu versteuernde Ergebnisse erzielen wird, bevor die noch nicht genutzten steuerlichen Verluste oder noch nicht genutzte Steuergutschriften verfallen.
Ob noch nicht genutzte steuerliche Verluste aus identifizierbaren Ursachen stammen, die aller Wahrscheinlichkeit nicht wieder auftreten.
S. 723 Ob dem Unternehmen Steuergestaltungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen, die zu versteuernden Ergebnisse in der Periode zu erzeugen, in der die noch nicht genutzten steuerlichen Verluste oder noch nicht genutzte Steuergutschriften verwendet werden können.
Es wird künftig wichtig sein, bei Ansatz latenter Steuern von Verlustvorträgen über entsprechend zu erwartende positive Jahresergebnisse zu verfügen. Dies wird durch detaillierte steuerliche Planungsrechnungen zu belegen sein. Weiters ist es geboten, Hinweise auf die Entstehungsursachen jener Verluste, die zu den Verlustvorträgen geführt haben, und auf die Beantwortung der Frage, wie weit diese Ursachen beseitigt werden konnten oder können, in den Anhang aufzunehmen.
Um die Werthaltigkeit aktivierter latenter Steuern zu bestimmen, erfordert es das Vorsichtsprinzip darüber hinaus, individuelle Abwägungen hinsichtlich Wahrscheinlichkeit des Eintritts der künftigen Steuerentlastung vorzunehmen.
Die Bewertung latenter Steuern hat mit dem unternehmensindividuellen Steuersatz im Zeitpunkt der Umkehrung der Differenz zu erfolgen. Sind Veränderungen hinsichtlich des Steuersatzes absehbar, so ist dieser Steuersatz anzuwenden und der Bewertung zugrunde zu legen.
2.2.4. Ausschüttungssperre
Werden aktive latente Steuern im Jahresabschluss angesetzt, so ist hinsichtlich dieser Beträge die in § 235 Abs 2 UGB verankerte Ausschüttungssperre zu beachten. Eine Ausschüttung kommt demnach nur dann in Betracht, soweit die danach verbleibenden jederzeit auflösbaren Rücklagen zuzüglich eines Gewinnvortrags und abzüglich eines Verlustvertrags dem aktivierten Betrag mindestens entsprechen.
2.2.5. Ausweis
Der Ausweis latenter Steuern im Jahresabschluss erfolgt nach § 198 Abs 9 iVm § 224 UGB. Grundsätzlich ist eine Saldierung der aktiven und passiven latenten Steuern vorzunehmen und im Rahmen der Gesamtdifferenzbetrachtung der entsprechende Ausweis in der Bilanz vorzunehmen. Ergibt die Saldierung der aktiven und passiven latenten Steuern einen Steueranspruch, so ist dieser unter der durch das RÄG 2014 neu eingeführten Position „Aktive latente Steuern“ gem § 224 Abs 2 UGB auszuweisen.
Die nach bisheriger Rechtslage bestehende Möglichkeit des Ausweises bei der Position „Sonstige Forderungen“ bzw „Aktive Rechnungsabgrenzung“ kommt daher nicht mehr in Betracht.
Ergibt die Saldierung der aktiven und passiven latenten Steuern eine Steuerschuld, so ist diese unter den Rückstellungen als Rückstellung für passive latente Steuern auszuweisen. Für passive latente Steuern wurde im Gliederungsschema der Passivseite der Bilanz gem § 224 UGB keine eigene Bilanzposition vorgesehen. Obwohl das Gesetz keinen gesonderten Ausweis verlangt, scheint ein solcher aus Informationsgründen trotz des Anhangsausweises vorzuziehen zu sein.
S. 724 2.2.6. Anhangsangaben
Der Umfang der Anhangsangaben wird in § 238 Abs 1 Z 3 UGB festgelegt. Demnach haben mittelgroße und große Gesellschaften im Anhang anzugeben, auf welchen Differenzen oder steuerlichen Verlustvorträgen die latenten Steuern beruhen und mit welchen Steuersätzen die Bewertung erfolgt ist. Weiters normiert § 238 Abs 1 Z 3 letzter Satz UGB, dass „die im Laufe des Geschäftsjahres erfolgten Bewegungen der latenten Steuersalden anzugeben“ sind.
Diese Darstellung hat in Form eines Spiegels für Steuerlatenzen zu erfolgen, sodass im Anhang all jene Differenzen, samt ihrer Verursachung, anzuführen sind, die zu einer Steuerlatenz geführt haben. Eine Anweisung, in welcher Form der Spiegel der latenten Steuern darzustellen ist, findet sich weder im Gesetz noch in den ErlRV. Aus Gründen der besseren Information und Kontrolle erscheint es sachgerecht, im Steuerlatenzspiegel alle unterschiedlichen unternehmensrechtlichen und steuerrechtlichen Ansätze anzuführen und eventuell damit in Zusammenhang stehende Steuerlatenzen zu ermitteln und in Evidenz zu halten. Inwieweit eine nach Bilanzposten gegliederte Darstellung erforderlich ist, ist aus dem Gesetzeswortlaut nicht abzuleiten.
2.3. Änderungen im Konzernabschluss
Die Neuregelung in Bezug auf latente Steuern im Konzernabschluss betrifft vor allem folgende Bereiche:
Umstellung der Berechnungsmethode vom ergebnisorientierten timing concept auf das bilanzorientierte temporary concept;
Berücksichtigung auch quasi-permanenter Differenzen;
Ermittlung von latenten Steuern im Zusammenhang mit Outside-Basis-Differenzen.
2.3.1. Berechnungsmethode
Die Neufassung von § 258 UGB sieht für die Steuerabgrenzung im Konzernabschluss vor, dass Differenzen zwischen den unternehmensrechtlichen und den steuerrechtlichen Wertansätzen der Vermögensgegenstände, Schulden und Rechnungsabgrenzungsposten, soweit sich diese in späteren Geschäftsjahren voraussichtlich wieder abbauen, durch eine entsprechende Steuerabgrenzung zu berücksichtigen sind. Im Vergleich zur bisherigen Regelung wird daher auf sämtliche Vermögensgegenstände und deren unterschiedliche unternehmensrechtliche bzw steuerrechtliche Bewertung und nicht nur mehr auf das unterschiedliche Ergebnis abgestellt. Somit ist auch im Konzernabschluss die Steuerabgrenzung nach den Regelungen des temporary concept zu berechnen.
Gemäß § 258 UGB nF ist eine „sich insgesamt ergebende Steuerbelastung als Rückstellung für passive latente Steuern und sich insgesamt ergebende Steuerentlastung als aktive latente Steuern in der Konzernbilanz anzusetzen“. Somit ist auch im Konzernabschluss ein Saldierungsgebot aller im Konzernabschluss auszuweisenden latenten Steuern in einem gemeinsamen Posten verankert.
Eine Ausnahme des Saldierungsgebots ist in § 258 vorletzter Satz UGB vorgesehen. Demnach darf eine Saldierung aktiver und passiver latenter Steuern nicht vorgenommen werden, soweit eine Aufrechnung der tatsächlichen Steuererstattungsansprüche mit den tatsächlichen Steuerschulden rechtlich nicht möglich ist.
S. 725 Sowohl in der alten als auch in der neuen Fassung des § 258 UGB ist vorgesehen, dass eine Steuerabgrenzung im Konzernabschluss dann nicht vorgenommen werden muss, wenn diese als nicht wesentlich betrachtet werden kann. Die Formulierung der alten Fassung des § 258 UGB weist darauf hin, dass die Steuerabgrenzung dann nicht vorgenommen werden muss, wenn sie „für die Vermittlung eines möglichst getreuen Bildes der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns von nur untergeordneter Bedeutung ist“.
2.3.2. Outside-Basis-Differenzen
Durch die Anwendung des bilanzorientierten temporary concept bei der Berechnung latenter Steuern wird die Unterscheidung zwischen Outside-Basis-Differenzen und Inside-Basis-Differenzen auch in der Konzernrechnungslegung nach UGB bedeutsam.
Inside-Basis-Differenzen ergeben sich bei Konzernunternehmen durch einen Vergleich der unternehmensrechtlichen Wertansätze aktiver oder passiver Vermögenswerte mit dem korrespondierenden steuerrechtlichen Wertansatz.
Bei Outside-Basis-Differenzen wird dagegen durch den Vergleich des steuerlichen Beteiligungsbuchwerts mit dem dahinterliegenden Nettovermögen die Ebene des Mutterunternehmens bzw die zukünftige Steuerbe- oder -entlastung des Anteilseigners betrachtet.
Outside-Basis-Differenzen können auf folgende Ursachen zurückzuführen sein:
Gewinnthesaurierungen der Tochter-, Gemeinschafts- und assoziierten Unternehmen;
Änderung der Wechselkurse (bei abweichendem Sitz von Mutter- und Tochterunternehmen bzw Gemeinschaftsunternehmen);
Reduzierung des Buchwerts von Anteilen an assoziierten Unternehmen aufgrund einer Wertminderung.
Die Ausnahmebestimmung des § 198 Abs 10 Z 3 UGB normiert, dass latente Steuern iZm Outside-Basis-Differenzen in bestimmten Fällen nicht zu bilden sind. Folglich ist von der Bildung von latenten Steuern abzusehen, wenn das Mutterunternehmen den zeitlichen Verlauf der Auflösung der temporären Differenzen steuern kann und eine Auflösung der temporären Differenzen in absehbarer Zeit unwahrscheinlich ist. In allen anderen Fällen sind die auf die Outside-Basis-Differenzen entfallenden latenten Steuern jedoch im Konzernabschluss zu erfassen.
2.4. Gegenüberstellung von alter und neuer Rechtslage
Wesentliche Punkte bei den Rechnungslegungsbestimmungen hinsichtlich der latenten Steuern:
Die Berechnung erfolgt nach neuer Rechtslage, im Gegensatz zu bisher, für alle Differenzen, die durch Unterschiede in unternehmensrechtlichen und steuerrechtlichen Bewertung hervorgerufen werden können.
Quasi-permanente Differenzen sind nach neuer Rechtslage zwingend bei der Berechnung latenter Steuern zu berücksichtigen.
Mit Ausnahme von kleinen Kapitalgesellschaften, denen hinsichtlich der aktiven latenten Steuern ein Wahlrecht eingeräumt wurde, besteht für alle anderen Gesellschaften eine Ansatzpflicht für aktive latente Steuern.
S. 726 3. Vergleich mit internationalen Regelungen
3.1. Deutschland
Durch die Umstellung auf das temporary concept entspricht die mit dem RÄG 2014 eingeführte Methode der in Deutschland geltenden Vorschrift.
Im Gegensatz zu Österreich besteht in Deutschland für aktive latente Steuern ein Ansatzwahlrecht, das von der Größe der Gesellschaft unabhängig ist.
Hinsichtlich der Berechnung und des Ansatzes aktiver latenter Steuern iZm bestehenden Verlustvorträgen sieht das deutsche HGB, im Gegensatz zum österreichischen UGB, eine im Gesetz normierte Fünfjahresfrist vor. Gemäß § 198 Abs 9 UGB wird lediglich auf das Erfordernis „überzeugende substanzielle Hinweise“ als notwendige Voraussetzung für den Ansatz latenter Steuern hingewiesen.
3.2. IFRS
Die Änderungen durch das RÄG 2014 führen hinsichtlich der Berechnung und des Ausweises latenter Steuern zu einer weitgehenden Angleichung an die Bestimmungen der IFRS. Eine Unterscheidung bzw Wahlrechte für kleine Unternehmen sind in den IFRS, im Gegensatz zur Regelung in Österreich, nicht vorgesehen.
Sowohl die Umstellung auf das temporary concept als auch die Bestimmungen zur Berücksichtigung latenter Steuern iZm Verlustvorträgen entsprechen den Regelungen der IFRS. Im Gegensatz zur Regelung in Deutschland sehen die österreichischen Rechnungslegungsbestimmungen, ähnlich jenen der IFRS, keine Beschränkung hinsichtlich des Verlustverrechnungszeitraums vor.
3.3. Überblickstabelle
Nachstehend sollen die bisherige Rechtslage, die Rechtslage nach dem RÄG 2014, die deutsche Rechtslage und die Bestimmungen der IFRS (IAS 12) iZm der Berechnung und dem Ausweis latenter Steuern gegenübergestellt werden.
Tabelle in neuem Fenster öffnen
UGB aF | UGB nF (RÄG 2014) | dHGB | IFRS | |
Konzept | timing concept | temporary concept | temporary concept | temporary concept |
Temporäre Differenzen | ja | ja | ja | ja |
Quasi-permanente Differenzen | nein | ja | ja | ja |
Permanente Differenzen | nein | nein | nein | nein |
Verlustvortrag | nein | ja | ja | ja |
Zeitraum Verlustverwertung | na | nein | ja | nein |
Abzinsung | nein | nein | nein | nein |
Saldierung | ja | ja | ja | ja |
Ansatzpflicht aktiver Steuern | nein | ja | nein | ja |
4. Übergangsvorschriften und Inkrafttreten
Die Neuerungen sind überwiegend mit in Kraft getreten und auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem beginnen.
S. 727 Die Bestimmungen iZm latenten Steuern treten für Wirtschaftsjahre in Kraft, die nach dem beginnen. Soweit die Anwendung des § 198 Abs 9 und 10 UGB idF RÄG 2014 den Ansatz aktiver oder passiver latenter Steuern erfordert, sieht § 906 Abs 33 und 34 UGB das Wahlrecht vor, den daraus resultierenden Aufwand oder Ertrag auf längstens fünf Geschäftsjahre zu verteilen oder im ersten Jahr der Anwendung zur Gänze bilanziell zu berücksichtigen.
Für den Übergang von der alten zur neuen Rechtslage bestehen somit folgende drei Möglichkeiten:
den vollen Betrag der neu ermittelten latenten Steuern mit entsprechend verteilter Gewinnwirksamkeit über fünf Geschäftsjahre gleichmäßig in der Bilanz anwachsen bzw abschmelzen zu lassen;
den vollen Betrag der neu ermittelten latenten Steuern sofort in der Bilanz zu korrigieren und die Gewinnwirksamkeit dieser Korrektur durch Bildung und Auflösung eines korrespondierenden Rechnungsabgrenzungspostens über fünf Geschäftsjahre gleichmäßig zu verteilen;
den vollen Betrag der neu ermittelten latenten Steuern sofort in der Bilanz mit gleichzeitiger sofortiger Gewinnwirksamkeit zu korrigieren.
Die aus der Neufassung des § 198 Abs 10 UGB resultierenden Auswirkungen auf die Berechnung und den Ausweis latenter Steuern treten in jenen Geschäftsjahren ein, die nach dem beginnen.
Die Bestimmungen des RÄG 2014 bringen für Jahresabschlüsse, deren Geschäftsjahr nach dem beginnen, in Bezug auf die Berechnung und den Ausweis latenter Steuern umfangreiche Änderungen:
Durch die Umstellung vom timing concept auf das temporary concept werden Unterschiedsbeträge zwischen steuerrechtlichem und unternehmensrechtlichem Ansatz nicht nur hinsichtlich erfolgswirksamer Vorgänge, sondern auch hinsichtlich jener Differenzen berücksichtigt, die auf unterschiedliche Wertansätze von Vermögenswerten zurückzuführen sind. Damit setzt die Neuregelung einerseits unionsrechtliche Vorgaben um und folgt andererseits den in Deutschland geltenden und in den IFRS verankerten Rechnungslegungsbestimmungen. Die Vergleichbarkeit von Jahresabschlüssen, die nach diesen drei Regelungssystemen erstellt wurden, wird deutlich erhöht.
Mit der Ansatzpflicht aktiver latenter Steuern bei mittelgroßen und großen Gesellschaften und dem Ansatzwahlrecht bei kleinen Gesellschaften folgt Österreich weitgehend den in den IFRS verankerten Regelungen hinsichtlich der Aktivierungspflicht.
Auch beim Ansatz aktiver latenter Steuern iZm bestehenden Verlustvorträgen folgt Österreich nunmehr den IFRS. Dadurch wird der grundsätzliche Ausweis aktiver latenter Steuern, die auf Verlustvorträge zurückzuführen sind, ermöglicht. Ähnlich den IFRS-Vorschriften zur Begrenzung des Aktivierungswerts ist im RÄG 2014 kein bestimmter Zeitraum für die Verlustverwertung vorgesehen. In diesem Bereich unterscheidet sich die österreichische Regelung deutlich von den deutschen Vorschriften, die zwingend einen fünfjährigen Zeitraum vorsehen.