Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Mehrwertsteuer: Keine Lieferung von Leasinggegenständen, die der Leasingnehmer nach Kündigung nicht herausgibt
Art 16 und 18 RL 2006/112/EG des Rates vom über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem sind dahin auszulegen, dass die Unmöglichkeit für eine Leasinggesellschaft, Gegenstände, auf die sich ein Leasingvertrag bezieht, nach einer vom Leasingnehmer zu vertretenden Kündigung dieses Vertrags trotz der von dieser Gesellschaft unternommenen Schritte, die Gegenstände vom Leasingnehmer zurückzuerhalten, und trotz Fehlens jeglicher Gegenleistung nach dieser Kündigung nicht einer Lieferung von Gegenständen gegen Entgelt im Sinne dieser Vorschriften gleichgestellt werden kann.
( BCR Leasing, C-438/13)