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SWK 14-15, 20. Mai 2016, Seite 732

Ab wann gebührt Rehabilitationsgeld?

Entscheidung: 10 ObS 142/15b.

Norm: § 143a Abs 1 ASVG.

Der Anspruch auf Rehabilitationsgeld gebührt nach Ansicht des OGH grundsätzlich bereits ab Vorliegen der vorübergehenden Invalidität (Berufsunfähigkeit), ohne dass dabei auf das in der Pensionsversicherung geltende Stichtagsprinzip Bedacht zu nehmen wäre. Der OGH verwies insbesondere darauf, dass der Anspruch auf Rehabilitationsgeld nach § 143a Abs 1 ASVG „ab Vorliegen der vorübergehenden Invalidität (Berufsunfähigkeit) für deren Dauer“ bestehe, ohne dass dabei auf das in der Pensionsversicherung geltende Stichtagsprinzip (Monatserster) Bezug genommen werde. Insoweit ist der Anspruch auf Rehabilitationsgeld mit dem Anspruch auf Krankengeld vergleichbar, bei dem ebenfalls auf den Beginn der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit abgestellt wird. Die Parallelität liegt auch sachlich nahe, weil es sich beim Rehabilitationsgeld um eine Leistung aus der Krankenversicherung handelt.

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