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Die Jahresfrist nach Kassation
„Pattstellung“ der Abgabenbehörde?
§ 278 Abs 1 BAO sieht vor, dass das BFG bei wesentlichen fehlenden Ermittlungen kassatorisch entscheiden darf, es sei denn, Gründe der Raschheit oder erheblichen Kostenersparnis sprechen für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst. Bei Ergehen eines Kassationsbeschlusses sieht sich die Abgabenbehörde aufgrund der geltenden Bindungswirkung vor allem dann mit der Frage betreffend Erhebung einer Amtsrevision konfrontiert, wenn im Beschluss eine Rechtsansicht vertreten wird, die von der Abgabenbehörde nicht geteilt wird. Aber bringt die Anrufung des VwGH eventuell auch Nachteile mit sich?
1. Die kassatorische Entscheidung
Auch wenn das Gesetz das BFG bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen dazu ermächtigt, den angefochtenen Bescheid und eine allfällige Beschwerdevorentscheidung aufzuheben und die Sache an die Abgabenbehörde zurückzuverweisen, besteht grundsätzlich die Verpflichtung des BFG, in der Sache selbst zu entscheiden. § 279 Abs 1 BAO bestimmt, dass das Verwaltungsgericht, außer in den Fällen des § 278 BAO, immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden hat. Der Vorrang der reformatorischen Entscheidung ist somit ausdrücklich im Gesetzestext verankert.
Die ausnahmswei...