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SWK 14-15, 20. Mai 2016, Seite 732

Kein Aufwandersatz für bloß fiktive Reisekosten

Entscheidung: 8 ObA 44/15a.

Norm: Abschn VIII Kap B Pkt 11 und 12 KV für Arbeiter im Arbeitskräfteüberlassungsgewerbe.

Nach dem Kollektivvertrag für Arbeiter im Arbeitskräfteüberlassungsgewerbe ist dem Arbeitnehmer eine bezahlte Heimreise am Wochenende unabdingbar zu ermöglichen. Ein Anspruch auf Zahlung von Fahrtkostenersatz entsteht aber jeweils nur dann, wenn der Arbeitnehmer von der Möglichkeit der Heimreise tatsächlich Gebrauch gemacht hat. Hintergrund für den Ersatz der Kosten eines an sich im privaten Interesse des Arbeitnehmers gelegenen, außerhalb der Arbeitszeit zurückgelegten Weges ist die Besonderheit des Gewerbes der Arbeitskräfteüberlassung, dass die – auch wechselnden – Beschäftigungsorte vom Überlasser einseitig bestimmt werden. Es ist der Sinn der hier strittigen kollektivvertraglichen Regelung, dem weit entfernt wohnenden Arbeitnehmer dennoch zu ermöglichen, einmal wöchentlich nach Hause zu fahren. Um diesen Zweck zu erreichen, ist es aber nicht erforderlich, dem Arbeitnehmer Reisekosten zu „ersetzen“, die ihm gar nicht entstanden sind. Auch nach dem Kollektivvertrag ist zwischen Verdienst (Grundentgelt, Zulagen und Zuschläge) und Aufwandsentschädig...

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