Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Keine Abberufung von Liquidatoren nach § 147 UGB durch Schiedsgericht
§§ 21 und 31 RL-BA 2015
1. Die Befugnis zur gerichtlichen Abberufung von Liquidatoren aus wichtigem Grund gem § 147 UGB kann an ein Schiedsgericht wirksam nicht übertragen werden.
2. Die gerichtliche Abberufung des Liquidators einer Rechtsanwalts-OG aus wichtigem Grund gem § 147 UGB ist nicht als „persönlicher Streit“ eines Rechtsanwalts mit einem anderen Rechtsanwalt aus der Berufsausübung anzusehen, der von der Schlichtungsklausel des § 21 Abs 2 RL-BA 2015 erfasst wäre.
3. Einer Uneinigkeit der Liquidatoren, die der gedeihlichen Abwicklung entgegensteht, kann nicht nur durch die Abberufung eines Liquidators abgeholfen werden, sondern auch durch die Bestellung eines weiteren gesamtgeschäftsführungs- und -vertretungsbefugten Liquidators.
(OLG Wien 6 R 315/19s; HG Wien 75 Fr 4478/17h)
Die T. OG (künftig: die Gesellschaft) ist seit im Firmenbuch des HG Wien eingetragen. Sie ging durch Umwandlung gem § 1 ff UmwG aus der T. GmbH hervor. Unbeschränkt haftende Gesellschafter sind die Rechtsanwälte Dr. E (Antragsteller) und Dr. G (Antragsgegner). Seit ist die Gesellschaft aufgelöst und wurde zunächst vom Antragsteller und vom Antragsgegner als jeweils kollektivv...