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Zur Rekurslegitimation eines GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführers im eigenen Namen
Gegen den Beschluss des Firmenbuchgerichts, mit dem es die Eintragung eines Geschäftsführer- und eines Gesellschafterwechsels bei einer GmbH bewilligt, ist der von seiner Funktion als Geschäftsführer abberufene Gesellschafter-Geschäftsführer zum Rekurs im eigenen Namen auch dann nicht berechtigt, wenn der Gesellschafterbeschluss auf Abberufung des Geschäftsführers und Bestellung neuer Geschäftsführer ein Scheinbeschluss ist.
(OLG Linz 6 R 145/19i; LG Salzburg 68 Fr 1367/19b)
Die H. GmbH (künftig: die Gesellschaft) ist seit im Firmenbuch eingetragen. Als selbständig vertretungsbefugte Geschäftsführer und Gesellschafter waren bis zum A. mit einer Stammeinlage von 26.250 € und M. mit einer Stammeinlage von 8.750 € eingetragen. Gestützt auf einen vom Amtsgericht Frankfurt am Main am ausgestellten „gemeinschaftlichen Erbschein“ beantragten die Revisionsrekurswerber die Eintragung eines Gesellschafter- und Geschäftsführerwechsels. Sie seien die Erben des am verstorbenen A. und hätten die Gesellschafterstellung nach deutschem Erbrecht bereits mit dem Erbanfall erworben. In der von ihnen nach § 37 Abs 2 GmbHG einberufenen au...