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GesRZ 2, April 2021, Seite 66

Änderung des FMABG

Auch das FMABG wurde jüngst einer Novellierung unterzogen (Art 6 des Bundesgesetzes, mit dem das Kontenregister- und Konteneinschaugesetz, das Finanzmarkt-Geldwäschegesetz, das Bankwesengesetz, die Bundesabgabenordnung, das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz, das Wertpapieraufsichtsgesetz 2018 und das Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz geändert werden, BGBl I 2021/25). Die Gesetzesänderung betrifft die Amtshilfe zwischen der FMA, den Abgabenbehörden im Abgabenverfahren und der APAB. Nicht von der Änderung umfasst ist die Amtshilfe im Finanzstrafverfahren. Die Einführung der Amtshilfe zwischen FMA und den Abgabenbehörden geht auf eine Empfehlung des Rechnungshofs zurück. Die FMA hat aus den in § 21 Abs 3 FMAGB taxativ genannten Gründen Amtshilfe zu leisten, demnach bei substanziierten Hinweisen in konkreten Verfahren (Z 1) sowie hinsichtlich Rechtsauskünften iZm abstrakten Rechtsfragen in den Bereichen der Banken-, Versicherungs-, Wertpapier- und Pensionskassenaufsicht (Z 2). Gem § 21 Abs 3a FMAGB kann die FMA Auskünfte über Inhalte des Finanzstrafregisters iZm der Eignungsprüfung von Geschäftsleitern, Aufsichtsratsmitgliedern und Inhabern von Schlüsselfunktionen (Fit & Proper-Verfahren) oder iZm dem Eigentümerkontrollverfahren anfordern. Die neuen Regelungen sind berei...

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