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GesRZ 2, April 2021, Seite 65

Einkommenstransparenzgesetz

Der Nationalrat behandelt derzeit erneut den Initiativantrag betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Einkommenstransparenzgesetz geschaffen wird, der bereits im Jänner des vergangenen Jahres eingebracht wurde (IA 277/A 27. GP, online abrufbar unter https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXVII/A/A_00277/index.shtml). Ziel des Gesetzesentwurfs ist die Angleichung der Gehälter von Männern und Frauen durch die Erhöhung der Einkommenstransparenz. In Österreich liegt der gender pay gap immer noch deutlich über dem EU-Durchschnitt. IdZ sieht der Entwurf unterschiedliche Pflichten der Arbeitgeber und/oder der Arbeitsvermittlungen vor: So soll zunächst § 2 Einkommenstransparenzgesetz zur Angabe des Mindestentgelts in Stellenausschreibungen verpflichten. § 3 Einkommenstransparenzgesetz enthält die Erstellung eines Mitarbeiterverzeichnisses, welches laufend angepasst werden soll und neben Informationen zur Person und zur Position der Arbeiternehmer vor allem die Höhe des Entgelts inklusive sämtlicher Zusatzzahlungen enthalten soll. Dieses Verzeichnis ist den Arbeitnehmern und den Belegschaftsorganen zugänglich zu machen. Arbeitgeber mit mehr als 150 Arbeitnehmern sollen zudem alle zwei Jahre e...

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