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GesRZ 2, April 2021, Seite 67

Änderung des Europäischen Stabilitätsmechanismus

Am ist die Verordnung (EU) Nr 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr 1093/2010, ABl L 225 vom , S 1, in Kraft getreten. Diese sieht ua vor, dass die Finanzierung von Abwicklungen von Kreditinstituten primär über eine Beteiligung der Eigentümer und Gläubiger zu erfolgen habe (sog bail-in). Sollten die Kosten der Abwicklung dadurch nicht gedeckt werden können, steht ein einheitlicher Abwicklungsfond (Single Resolution Fund – SRF), dotiert aus Beiträgen der Kreditinstitute, zur Verfügung. Für den SRF sollte zudem bis Ende 2023 eine gemeinsame Letztsicherung (common backstop) entwickelt werden, die der einheitlichen Abwicklungsbehörde (Single Resolution Board – SRB) in jenen Fällen Finanzierungen zur Verfügung stellt, in denen der SRF nicht mit ausreichend Mitteln ausgestattet ist.

Die gemeinsame Letztsicherung wiederum sollte durch den Europäischen Stabilitätsme...

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