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Befangenheit: Organwalter
Sachliche Differenzen führen für sich genommen nicht zur Befangenheit eines Organwalters. In dem Umstand, dass sich die Rechtsansicht eines Organwalters nicht mit jener der Partei deckt, ist daher grundsätzlich keine Befangenheit zu erblicken. – (§ 76 Abs 1 lit c BAO), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
( 2012/15/0167)