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Wirtschaftliche Betrachtungsweise
Bei Bestandverhältnissen ist in der Regel kein wirtschaftliches Eigentum des Bestandnehmers am Bestandgegenstand gegeben. Auch die Einräumung eines Veräußerungs- und Belastungsverbots zugunsten eines Fruchtnießers vermag noch kein vom zivilrechtlichen Eigentum abweichendes wirtschaftliches Eigentum an Liegenschaften zu begründen. Das Belastungs- und Veräußerungsverbot stellt zwar eine erhebliche Beeinträchtigung der Befugnisse des zivilrechtlichen Eigentümers dar, räumt aber dem Berechtigten nicht die Möglichkeit ein, mit der Liegenschaft einem Eigentümer gleich schalten und walten zu können. – (§ 24 Abs 1 lit d BAO), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
( 2013/15/0135)