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OGH klärt Zweifelsfragen zum Untreuetatbestand
1.) Auch ein nur im Kollektiv vertretungsbefugtes Vorstandsmitglied kann unmittelbarer Täter iSd § 153 StGB sein. 2.) Der von § 153 StGB verlangte Vermögensnachteil muss unmittelbar durch den Missbrauch der Vertretungsbefugnis entstehen und nicht etwa erst durch eine zusätzliche Handlung des Machtgebers oder eines Dritten ( 15 Os 97/14z; , 15 Os 98/14x).