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SWK 1, 1. Jänner 2016, Seite 50

Unzuständigkeit des BFG bei rechtswidrig unterlassener Beschwerdevorentscheidung

(B. R.) – Gemäß § 262 Abs 1 BAO ist über Beschwerden mit als Beschwerdevorentscheidung zu bezeichnendem Bescheid abzusprechen. Die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung hat gem § 262 Abs 3 BAO dann zu unterbleiben, wenn in der Bescheidbeschwerde lediglich die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen, die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen oder die Rechtswidrigkeit von Staatsverträgen behauptet wird. § 262 Abs 3 BAO kommt nur dann in Betracht, wenn in der Bescheidbeschwerde „lediglich“ die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen, die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen oder die Rechtswidrigkeit von Staatsverträgen behauptet wird. Werden auch andere Gründe (zB rechtswidrige Anwendung einer Abgabenvorschrift) geltend gemacht, so ist diese Bestimmung nicht anwendbar ( RV/7105399/2015).

Anmerkung: Im gegenständlichen Fall ergibt sich dadurch die Unzuständigkeit des BFG, wenn ihm eine Beschwerde ohne Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung vorgelegt wird (vgl auch Ritz, BAO5, § 262 Rz 11).

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