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Kein Forschungsfreibetrag bei Rechtsgutachten (§ 4 Abs 4 Z 4 EStG)
Ein Professor an einer rechtswissenschaftlichen Fakultät erzielte Einkünfte aus selbständiger Arbeit aus Rechtsberatung und Rechtsgutachten und beantragte dafür einen Forschungsfreibetrag. Dies wurde vom VwGH verneint, denn Routineprojekte, in denen vorhandene Methoden, Grundsätze oder Modelle der Wissenschaft auf bestimmte Probleme angewendet werden, können mangels „Neuheit“ nicht als Forschung qualifiziert werden ( 2014/15/0018).