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SWK 1, 1. Jänner 2016, Seite 18

Atypisch stille Gesellschaft als Mitunternehmerschaft (§ 23 EStG)

Zwecks Errichtung eines Hotelprojekts wurden Anleger in Form einer atypisch stillen Beteiligung angeworben. Die Finanzverwaltung versuchte, mit verschiedensten Argumenten die Verlustzuweisung an die stillen Gesellschafter zu verhindern. Der VwGH betont, dass die „GmbH & atypisch still“ als Kapitalbeteiligungs- und FinanzierungsgeS. 19 sellschaft eine Alternative zur GmbH CO KG darstellt. Diese Gesellschaft wird als Mitunternehmerschaft behandelt, wenn der stille Gesellschafter vertraglich so gestellt ist, als hätte der die Stellung die im UGB für den Kommanditisten vorgesehen ist. Für die Besteuerung soll es keinen Unterschied machen, ob Gesellschaftsvermögen einer Personengesellschaft vorhanden ist oder ob es sich um die Bewirtschaftung des Vermögens eines Beteiligten handelt, das im Innenverhältnis wie derartiges Gesellschaftsvermögen behandelt wird. Die Vereinbarung einer Beteiligung an den stillen Reserven und dem Firmenwert gehört dabei zu den Voraussetzungen der atypisch stillen Gesellschaft. Bei der „GmbH & atypisch still“ sind die Einlagen der stillen Gesellschafter aus steuerlicher Sicht als Eigenkapital zu werten, und zwar als Eigenkapital der Mitunternehmerschaft und nicht der G...

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