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Freiwillige Abfertigung
Mit der Einführung des BMVG wurde § 67 Abs 6 EStG 1988 ein letzter Satz angefügt, wonach dessen Bestimmungen zu freiwilligen Abfertigungen nur für Zeiträume gelten, für die keine Anwartschaften gegenüber einer Mitarbeitervorsorgekasse bestehen. Dieser Satz soll bewirken, dass bei Dienstverhältnissen, auf deren volle Dauer das mit dem BMVG eingeführte Abfertigungssystem angewendet wird („neue Dienstverhältnisse“), der bisherige Inhalt des § 67 Abs 6 EStG 1988 gänzlich unanwendbar ist. – (§ 67 Abs 6 EStG 1988), (Abweisung)
( 2011/13/0086)