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SWK 26, 10. September 2014, Seite 1160
Bewertung: Bauland
Der Auffassung, dass nur als Bauland gewidmete Grundstücke für eine Anwendung des § 52 Abs. 2 BewG in Betracht kämen, vermag der VwGH nicht zu folgen, weil das Gesetz eine derartige Einschränkung nicht kennt. – (§ 52 Abs. 2 BewG), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
( 2010/13/0052)