Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
SWK 26, 10. September 2014, Seite 1155

Nächste Runde im Fall Madoff: Silberstreif am Horizont für die Betrugsopfer?

Neben der Prospekthaftung kann der Geschädigte (hier: im Pyramidenspiel im Betrugsfall Madoff) auch eine rein deliktische Haftung des Prospektkontrollors geltend machen. Der Vorwurf einer Schädigungsabsicht muss mit einem konkreten Sachverhalt nachgewiesen werden, wofür z. B. die Kenntnis der Beklagten (hier: Bank Austria) über das Pyramidenspiel des Managers oder sogar ihre vorsätzliche Beteiligung am Betrugsdelikt in Frage kommt. Ein entsprechendes Sachvorbringen hat der Kläger erstattet. Er hat die Kenntnis der Beklagten von einer gesetzlich verbotenen Anlagestrategie des Fonds („Frontrunning“ als Form des Insidergeschäfts) behauptet. Ein Klagebegehren ist rechtlich schlüssig, wenn das Sachbegehren materiellrechtlich aus den zu seiner Begründung vorgetragenen Tatsachenbehauptungen abgeleitet werden kann. Diese Voraussetzungen sind erfüllt.

Aufgrund der weiteren Tatsachenbehauptung, die Beklagte habe die Kenntnis der verbotenen Fondsstrategie gegenüber den Anlegern mit dem Vorsatz verschwiegen, sich durch deren Täuschung zu bereichern, kommt als weitere deliktische Anspruchsgrundlage § 874 ABGB (wissentliche Irreführung zum Vertragsabschluss) in Betracht. Die Schadenersatzpflicht nach § 874 ABGB gre...

Daten werden geladen...