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Forderung: Abschreibung
Auch eine mangelhafte, allenfalls zur Gewährleistungsansprüchen führende Leistungserbringung stellt aus steuerrechtlicher Sicht die Erbringung einer Leistung dar, wobei allenfalls Gewährleistungsansprüche zu einer späteren Herabsetzung des Entgelts führen könnten. Gewährleistungsansprüche rechtfertigen allenfalls im Einzelfall die Bildung einer Rückstellung nach § 9 Abs. 1 Z 3 EStG 1988, sie führen aber nicht dazu, dass die Forderung als uneinbringlich (oder ihre Einbringlichkeit als gefährdet) anzusehen wäre, sodass eine Abschreibung der Forderung nicht berechtigt ist. – (§ 6 Z 2 lit. a EStG 1988), (Abweisung)
( 2009/13/0112)