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SWK 26, 10. September 2014, Seite 1132

Umsatzschlüssel bei gemischt genutzten Gebäuden und Vorsteuerabzug

(B. R.) – Eine Ermittlung des nicht abziehbaren Teils der Vorsteuerbeträge nach dem Verhältnis der Umsätze, die den Vorsteuerabzug ausschließen, zu den Umsätzen, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, ist in richtlinienkonformer Auslegung nur zulässig, wenn keine andere (präzisere) Zurechnung möglich ist. Bei Errichtung eines gemischt genutzten Gebäudes richtet sich die Vorsteueraufteilung in der Regel nach dem objektbezogenen Flächenschlüssel. Vorsteuerbeträge sind dann nach dem (objektbezogenen) Umsatzschlüssel aufzuteilen, wenn eine Gesamtwürdigung ergibt, dass erhebliche Unterschiede in der Ausstattung der verschiedenen Zwecken dienenden Räume (z. B. wegen der Höhe der Räume, der Dicke der Wände und Decken oder in Bezug auf die Innenausstattung) bestehen (BFH , V R 2/10).

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