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NoVA: Steuerbefreiung
Nach Ansicht des VwGH bezieht sich die gesetzliche Wendung in § 3 Z 4 lit. b NoVAG „soweit und solange eine Steuerbefreiung von der Einfuhrumsatzsteuer besteht“ nicht nur auf den Fall, dass das konkret zu beurteilende Fahrzeug durch den Steuerpflichtigen eingeführt wird, sondern darauf, dass bei einer allfälligen Einfuhr des in Rede stehenden Fahrzeugs der Normverbrauchsabgabepflichtige für dieses Fahrzeug eine Einfuhrumsatzsteuerbefreiung genießen könnte. – (§ 3 Z 4 lit. b NoVAG), (Abweisung)
( 2012/16/0227)