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Kritische Anmerkungen zur Finanzstrafgesetz-Novelle 2014
Erfüllen die Verschärfungen bei der Selbstanzeige ihren Zweck?
Zur Erlangung der Strafffreiheit bei Selbstanzeigen i. S. d. § 29 FinStrG, die anlässlich einer finanzbehördlichen Nachschau, Beschau, Abfertigung oder Prüfung von Büchern oder Aufzeichnungen nach deren Anmeldung oder sonstigen Bekanntgabe erstattet werden, wird es künftig nicht mehr ausreichen, neben der Erfüllung der übrigen in § 29 FinStrG normierten Voraussetzungen binnen einer Frist von einem Monat die sich aus der Selbstanzeige ergebenden Beträge, die vom Anzeiger geschuldet werden oder für die er zur Haftung herangezogen werden kann, tatsächlich mit schuldbefreiender Wirkung zu entrichten.
1. Neuregelung durch die FinStrG-Novelle 2014 ab
Vielmehr wird bei solchen Selbstanzeigen, die nach dem eingebracht werden, eine Abgabenerhöhung, eine Art Strafzuschlag, fällig. Konkret sieht die FinStrG-Novelle 2014, BGBl. I Nr. 65/2014, ausgegeben am , vor, dass strafbefreiende Wirkung hinsichtlich vorsätzlich oder grob fahrlässig begangener Finanzvergehen nur unter der weiteren Voraussetzung insoweit eintritt, als auch eine mit einem Bescheid der Abgabenbehörde festzusetzende Abgabenerhöhung unter sinngemäßer Anwendung des § 29 Abs. 2 FinStrG entrichtet wird. Die Abgabenerhöhung beträgt 5 Prozent der Summe der sich aus den Selbstanzeigen erge...