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Nachzahlungen: Zufluss
Nach § 19 Abs. 1 dritter Satz EStG 1988 ist für die steuerliche Zuordnung von Nachzahlungen im Insolvenzverfahren der jeweilige Kalendermonat maßgeblich, „für den der Anspruch besteht“. Im Hinblick auf den Zweck der Bestimmung, der Progressionswirkung durch die geballte Auszahlung von Ansprüchen aus früheren Zeiträumen entgegenzuwirken, ist es ausgeschlossen, dabei auf die in § 14 Abs. 2 KO – für die Teilnahme am Konkurs – angeordnete Vorverlegung der Fälligkeit auf den Zeitpunkt der Konkurseröffnung abzustellen. – (§ 19 Abs. 1 EStG 1988), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
( 2011/15/0185)