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SWK 12, 20. April 2014, Seite 585

Einheitswerte als Ersatzbemessungsgrundlage in der Grunderwerbsteuer

Die geplante Neuregelung im Licht der Rechtsprechung des VfGH

Reinhold Beiser

Die §§ 4 und 6 GrEStG i. d. F. eines Begutachtungsentwurfs (zum abgabenrechtlichen Teil) eines Budgetbegleitgesetzes 2014 regeln die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer beim Erben und Schenken neu. Dabei stellt sich die Frage: Entsprechen diese neuen Regeln dem Sachlichkeitsgebot (Art. 7 B-VG)?

1. Das Budgetbegleitgesetz 2014

Der zur Begutachtung ausgesendete Entwurf eines Budgetbegleitgesetzes (BudBG) 2014 regelt die Ersatzbemessungsgrundlage beim Erben und Schenken von Grundstücken neu: Die Gegenleistung ist die Regelbemessungsgrundlage. Beim Kauf eines Grundstücks fallen also 3,5 % GrESt vom Kaufpreis an. Beim Erben und Schenken von Grundstücken fehlt eine Gegenleistung. Der gemeine Wert (Preis im gewöhnlichen Geschäftsverkehr; § 10 BewG) dient deshalb in der Regel als Ersatzbemessungsgrundlage (§ 4 Abs. 2 Z 3 GrEStG i. d. F. des Begutachtungsentwurfs eines BudBG 2014). Grundstücksübertragungen innerhalb einer Familie (Ehegatten; eingetragene Partner; Lebensgefährten mit einem gemeinsamen Hauptwohnsitz; in gerader Linie Verwandte und Verschwägerte; Geschwister; Nichten oder Neffen des Überträgers; Stief-, Wahl- oder Pflegekinder oder deren Kinder, Ehegatten oder eingetragene Partner) sollen dagegen zweifach begünstig...

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