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Umfassende Amtshilfe im Bereich Steuern vom Einkommen
(B. R.) – Das österreichische Steuerrecht verlangt in einigen Fällen das Vorliegen einer „umfassenden“ Amtshilfe (z. B. Verlustnachversteuerung gemäß § 2 Abs. 8 EStG 1988, Spendenbegünstigung gemäß § 4a Abs. 4 EStG 1988 oder ausländische Gruppenmitglieder gemäß § 9 Abs. 2 KStG 1988). Zur Klarstellung der Frage, gegenüber welchen Staaten oder Territorien Rechtsbeziehungen über eine umfassende Amtshilfe bestehen, hat das BMF eine Liste von Staaten kundgemacht (Info des BMF-010221/0169-VI/8/2014). Der Begriff „umfassende“ Amtshilfe wird seitens des BMF im Sinne des „großen“ Informationsaustauschs verstanden, der über den Umfang der für die reine Abkommensanwendung erforderlichen Informationen hinausgeht. Hierfür maßgebliche Rechtsgrundlagen sind derzeit die Richtlinie 2011/16/EU, DBA-Auskunftsklauseln bzw. Abkommen über den Informationsaustausch (Tax Information Exchange Agreements – TIEA).