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Ersparnis bei der Umwidmungsabgabe durch die vorweggenommene Umwidmung?
Enger wirtschaftlicher und zeitlicher Zusammenhang führt zur Nachversteuerung
Im Folgenden soll der Verkauf eines Grünlandgrundstücks zum Baulandpreis aufgrund einer vorweggenommenen Umwidmung unter dem Gesichtspunkt der (vermeintlichen Umgehung der) Umwidmungsabgabe beleuchtet werden.
1. Sachverhalt
Der Verkäufer hat sein Grundstück (Grünland) zwischen und angeschafft. Er verkauft das Grünlandgrundstück bspw. im Mai 2013 zu einem völlig überhöhten (Bauland-)Preis, um die kurz nach der Veräußerung stattfindende Umwidmung bereits einzukalkulieren und sich bei der Umwidmungsabgabe die Differenz von 11,5 % (15 % im Fall einer Umwidmung nach dem ; 3,5 % ohne Umwidmung) des Veräußerungserlöses zu sparen. Die Motive des für den Käufer mit hohem Risiko verbundenen Geschäfts (Stichwort: noch fehlende, aber – aus welchen Gründen auch immer – sehr wahrscheinliche Umwidmung) werden bei der anschließenden Beurteilung nicht behandelt.
2. Beurteilung als Umgehungsgeschäft und Nachversteuerung
Sofern beiden Parteien zum Zeitpunkt der Veräußerung die spätere Umwidmung „bekannt“ ist bzw. auf eine solche abgezielt wird, kann die Veräußerung des Verkäufers quasi zum überhöhten Baulandpreis ebenfalls als Umwidmungsgeschäft angesehen werden. In § 30 Abs. 4 EStG heißt es: „Als Umwidmung gilt (…). ...