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SWK 12, 20. April 2014, Seite 616

Tanzschulen, Tanzkurse, Tanzunterricht: von Walzer bis Zumba

Welche Rechtsbestimmungen gelten für den Unterricht?

Klaus Christian Vögl

Tanzen ist wieder „in“, das beweisen diverse Casting-Shows im TV, „Dancing Stars“ im ORF, vor allem aber der (erfreuliche) Zustrom zu diversen Tanzlehrangeboten. Rechtlich betrachtet ist „Tanzkurs“ jedoch nicht gleich „Tanzkurs“, was hier in komprimierter Form dargestellt werden soll.

1. Der Tanzschulvorbehalt – Unterricht in Gesellschaftstänzen

Das Tanzschulwesen ist als Teil des Veranstaltungsrechts Landessache in Gesetzgebung und Vollziehung nach Art. 15 B-VG. Demgemäß haben die Bundesländer Wien, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark und Burgenland eigene landesgesetzliche Regelungen erlassen, allerdings in stark unterschiedlicher Ausprägung. In den Bundesländern Tirol, Vorarlberg und Kärnten ist der Betrieb von Tanzschulen nicht reglementiert.

Die Tanzschule ist ein „unechter“ Veranstaltungsbereich, weil es sich hier – wie der Name es ausdrückt – um eine Unterrichtstätigkeit handelt und nicht um eine Darbietung vor Zuschauern. Insofern grenzt sich der Betrieb einer Tanzschule ab von Tanzvorführungen einerseits und Publikumstanzunterhaltungen andererseits, die dem klassischen Veranstaltungsrecht zugehören. Geregelt ist die Materie teilweise in eigenen Tanzschulgesetzen, teilw...

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