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SWK 25, 1. September 2013, Seite 1103

Scheidungsvergleich: Globalvereinbarung oder ermittelbare Gegenleistung?

Im Rahmen einer einvernehmlichen Scheidung muss über jeden einzelnen Gegenstand Einvernehmen hergestellt werden

Martin Rieder

Bereits mehrfach haben sich der UFS und der VwGH mit der Frage der Gegenleistung bei der Übertragung von Grundvermögen im Rahmen einer einvernehmlichen Scheidung auseinandergesetzt. Dabei ist entscheidend, ob eine Globalvereinbarung vorliegt und damit eine Gegenleistung nicht ermittelt werden kann. Gilt der Scheidungsvergleich nicht als Globalvereinbarung, kann eine Gegenleistung ermittelt werden, und diese führt in der Regel zu einer höheren Grunderwerbsteuerbelastung.

1. Ausgangsfall

Im Ausgangsfall haben Frau A. und Herr B. im Zuge der einvernehmlichen Scheidung gemäß § 5a EheG im Jahr 2009 einen gerichtlichen Vergleich abgeschlossen und die für eine einvernehmliche Auflösung der Ehe erforderlichen Punkte – zur Zufriedenheit des Zivilgerichts – geregelt. So wurden die Obsorge für das minderjährige Kind, der Kindesunterhalt und der Ehegattenunterhalt, auf den beide wechselseitig verzichtet haben, geregelt.

Im Punkt IV. des Scheidungsvergleichs wurden das eheliche Gebrauchsvermögen und die Ersparnisse geregelt, was schlussendlich zum „Knackpunkt“ für die Bemessung der Grunderwerbsteuer wurde:

A. und B. sind als Ehepartner Miteigentümer einer Liegenschaft. Erkennbares Ziel des Scheidungsverglei...

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