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SWK 25, 1. September 2013, Seite 1083

Ausbildungskosten (§ 16 Abs. 10 EStG)

Der Beschwerdeführer, der als Chemielaborant tätig war, hat ein Studium begonnen und die Kosten als Ausbildungs- und Fortbildungskosten geltend gemacht. Dies wurde vom Finanzamt nicht anerkannt. Der VwGH behandelt diese Kosten als Umschulungskosten. Dass sich der Beschwerdeführer nicht auf eine konkrete berufliche Betätigung festgelegt hat, zeugt nur von einer realistischen Einschätzung der Berufswelt und kann ihm nicht zum Nachteil gereichen. Zudem zielt eine Universitätsausbildung im Allgemeinen gerade darauf ab, dass die Absolventen Fähigkeiten erwerben, aufgrund deren sie sodann in unterschiedlichsten Bereichen erfolgreich tätig werden können. Die Meinung der Behörde, dass das Studium der angewandten Kunstwissenschaften nur dann als Umschulung anerkannt werden kann, wenn eine Betätigung im Kulturbereich angestrebtS. 1084 wird, ist von vornherein verfehlt. Die steuerliche Abzugsfähigkeit hängt auch nicht davon ab, ob es dem Steuerpflichtigen nach Abschluss des Studiums tatsächlich gelingt, im angestrebten Beruf Fuß zu fassen, verschafft doch keine Ausbildung eine Garantie, nach deren Abschluss in einem vorher festgelegten Bereich beruflich tätig sein zu können ( 2011/1...

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