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SWK 25, 1. September 2013, Seite 1084

Befangenheit (§ 76 Abs. 1 BAO)

Organe der Abgabenbehörden haben sich der Ausübung ihres Amtes wegen Befangenheit zu enthalten und ihre Vertretung zu veranlassen, wenn es sich um eigene Abgabenangelegenheiten oder um jene eines ihrer Angehörigen handelt etc. oder wenn sonst „wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen“. Die Befangenheit wurde damit begründet, dass der Referent vor der Verhandlung erwähnt habe, dass „er diesen Fall sowieso gegen den Berufungswerber entscheiden werde, denn der Steuerberater des Beschwerdeführers dürfe nicht meinen, dass dieser Fall anders entschieden werde als jene zu einem bestimmten VwGH-Erkenntnis. Denn der damalige Fall sei jener gewesen, mit der ‚er‘ die Rechtsprechung auf die Reihe gebracht habe“. Aufgrund der Befangenheit wurde der Bescheid vom VwGH wegen Unzuständigkeit der Behörde aufgehoben ( 2013/15/0129).

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