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Beteiligung: Teilwert
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat eine Abschreibung auf den niedrigeren Teilwert zur Voraussetzung, dass der Steuerpflichtige die Entwertung des Wirtschaftsgutes nachweist oder doch wenigstens glaubhaft macht; dieser Nachweis oder diese Glaubhaftmachung muss sich auf die Umstände beziehen, aufgrund deren die Teilwertminderung in einem bestimmten Wirtschaftsjahr eingetreten ist. Der Teilwert einer Beteiligung, für die kein Kurswert besteht, ist in der Regel durch eine Unternehmensbewertung nach wissenschaftlich anerkannten Methoden zu ermitteln. – (§ 12 Abs. 3 Z 2 KStG 1988), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
( 2010/15/0022)