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Die bundesrechtlichen Vorgaben für das „kleine“ Automatenspiel
Rechtsrahmen für „Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten“
Bereits mehrfach habe ich in der SWK zum neuen Glücksspielgesetz (GSpG) Stellung genommen. Dieser Beitrag versucht, anhand des Gesetzestextes komprimiert die Vorgaben der Bundesrahmenregelung für „Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten“ darzustellen und aufzuzeigen, welche Probleme sich daraus für die Praxis ergeben können. Ein Folgebeitrag wird sich mit der jeweiligen landesrechtlichen Umsetzung befassen.
1. Die Rahmenregelung im GSpG
§ 5 GSpG regelt den Rahmen für Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten, der von den Bundesländern genutzt werden kann, aber nicht muss. Dieser Bundesrahmen, der im Übrigen per se verfassungsrechtlich bedenklich ist, weil er wie eine Art. 12-B-VG-Materie ausgestaltet ist, sei im Folgenden kurz zusammengefasst; die Bundesländer dürfen nach dem Regelungszweck der GSpG-Novelle (Spieler- und Jugendschutz) lediglich strengere Vorschriften erlassen, keinesfalls liberalere.
1.1. Begriff der Landesausspielungen
Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten sind Ausspielungen an ortsfesten, öffentlich zugänglichen Betriebsstätten unter Einhaltung ordnungspolitischer Mindestanforderungen an Bewilligungswerber sowie besonderer Begleitmaßnahmen der Spielsuchtvorbeugung, der Geldwäschevorbeugun...