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Beginn der AfA (§ 7 EStG)
Wird ein Wohngebäude zwecks Erzielung von Einkünften angeschafft, dann beginnt der Lauf der AfA grundsätzlich bereits mit dem Zeitpunkt der Anschaffung, weil i. d. R. die altersbedingte Abnutzung des Gebäudes gegenüber der nutzungsbedingten Abnutzung in den Vordergrund tritt. Wenn aber unmittelbar nach der Anschaffung Herstellungsmaßnahmen (nicht nur in untergeordnetem Ausmaß) getätigt werden, dann beginnt der Lauf der Abschreibung erst mit Abschluss der Herstellung; räumlich abgrenzbare Teile eines Gebäudes können dabei eine unterschiedliche Betrachtung erfahren ( 2010/15/0067).