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Rechtskraft des Schuldspruchs bei Berufung nur gegen die Höhe der Geldstrafe
Wenn im Berufungsverfahren allein die Frage der Strafbemessung Gegenstand ist, ist hinsichtlich der Frage der Strafbarkeit Teilrechtskraft eingetreten. Erwächst nämlich der Schuldspruch der Finanzstrafbehörde erster Instanz mangels Bekämpfung in (Teil-)Rechtskraft, so ist er nicht mehr Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens; die Rechtsmittelbehörde ist vielmehr an diesen Schuldspruch gebunden (-W/12).